indem der Beschuldigte und D.________ das aus dem Drogenhandel stammende Geld einerseits in Euro und Naira wechselten und ins Ausland brachten bzw. sandten und andererseits das aus dem Drogenhandel stammende Geld über unterschiedliche Anbieter in kleinen Beträgen (CHF 13.68 bis CHF 2'010) an verschiedene Empfänger ins Ausland überwiesen, wodurch die Einziehung von insgesamt mindestens CHF 46'330 vereitelt wurde;