6 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsmässig und evtl. bandenmässig begangen in der Zeit von 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ und anderswo, wobei der Beschuldigte zusammen mit D.________ und anderen unbekannt gebliebenen Personen Betäubungsmittelhandel betrieb, bei dem sich der Beschuldigte und D.________ in ihrer Tätigkeit und Anwesenheit in der Schweiz ergänzten und den Handel in der Zeit der Landesabwesenheit des anderen weiterverfolgt wurde (Bandenmässigkeit), im Einzelnen