Die Schuldsprüche blieben von ihr demgegenüber unangefochten (pag. 1181 f.). Das Verschlechterungsverbot ist damit auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Dispositiv festgehaltenen Mengen sowie Reinheitsgrade zu beachten; diese dürfen ebenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 23. Januar 2020 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 817 ff.; Hervorhebungen im Original):