Will die Berufungsinstanz die Höhe des Tagessatzes zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, hat sie diesem jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren. Das ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Kammer die Höhe des Tagessatzes nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern darf (vgl. Ziff. 19.4 hiernach). Zu beachten ist ferner, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung vom 8. März 2021 wie bereits erwähnt auf den Sanktionenpunkt beschränkte. Die Schuldsprüche blieben von ihr demgegenüber unangefochten (pag.