e contrario). Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des Tagessatzes, zumal allfällig verbesserte finanzielle Verhältnisse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen, die einem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils allenfalls noch nicht bekannt waren (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Will die Berufungsinstanz die Höhe des Tagessatzes zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, hat sie diesem jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren.