C.5.]). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich Ziff. A.I.1. und Ziff. A.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagen à CHF 30.00) darf das Urteil in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).