C.7. und Ziff. 8. (Löschung des erstellten DNA-Profils bzw. der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten), da diese praxisgemäss nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Demgegenüber sind unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen Ziff. A.I.1.2 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von 886,4 Gramm Kokaingemisch) und Ziff. C.3. - 6. (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 bzw. Art. 70 StGB [Ziff. C.3., 4. und 6.] sowie die Belassung diverser Dokumente als Beweismittel bei den amtlichen Akten [Ziff. C.5.]).