A.I.2. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00) und Ziff. A.I.3. (Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. zum Ganzen pag. 1175 f.). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. A.I.1. und Ziff. A.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten bzw. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagen à CHF 30.00; vgl. zum Ganzen pag. 1181 f.).