1. einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs-und Sicherheitshaft; 2. einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 2700.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren.; 3. einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. Ausschreibung im SIS). 4. Zu der Bezahlung der anteilmässigen erst- und gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).