9. Taxer les honoraires du soussigné pour la procédure de seconde instance selon la note d'honoraires remise ce jour. Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete der stellvertretende Generalstaatsanwalt was folgt (pag. 1333 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist bezüglich Einziehung und Vernichtung von Drogen, Drogenutensilien und Gegenständen (Ziff. C/3, 4.2) sowie der Einziehung von Vermögenswerten (Ziff. C/6). II.