2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1065). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1164 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 25. Februar 2021 form- und fristgerecht der Post übergeben und langte am 26. Februar 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1175 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob am 8. März 2021 fristgerecht Anschlussberufung (pag. 1181 f.).