4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 19‘042.55 und Auslagen (bestehend aus den Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15‘728.20, insgesamt bestimmt auf CHF 34‘770.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 19‘042.55). Die Vorinstanz bestimmte zudem die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1046, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (pag. 1049 f., Ziff. C.1., 3., 4.1 und 4.2, 5., 6., 7.1 und 8.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).