Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 70 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.) Obergerichtssuppleantin Meyes Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Ausländer- und Inte- grationsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 9. Juni 2020 (PEN 20 58/59) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 9. Juni 2020 folgendes Urteil (pag. 1045 ff., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Hervorhebungen im Original): A. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, ge- werbsmässig und bandenmässig begangen 1.1. durch Veräusserung einer Menge von 2’036.87g Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad: 59%, insgesamt 1‘201.76g reines Kokain) in der Zeit vom 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ und anderswo in der Schweiz 1.2. durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 886.4g Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrade: 107.4g zu 59%; 11g zu 63%; 768g zu 70%, insgesamt 607.8g reines Ko- kain), am 25.06.2019 an der F.________ (Strasse) in E.________ 2. der Geldwäscherei, mehrfach und bandenmässig begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ im Umfang von CHF 35‘401.56 3. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen in E.________ in der Zeit vom 13.06.2019 bis 25.06.2019 (13 Tage) durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b, c BetmG (Schuldspruch gem. Ziff. 1 hiervor), Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB (Schuldspruch gem. Ziff. 2 hiervor), Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Schuldspruch gem. Ziff. 3 hiervor), Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a lit. o StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 253 Tagen (25.06.2019 bis 03.03.2020) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 04.03.2020 vorzeitig an- getreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 900.00. 2 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 19‘042.55 und Auslagen (bestehend aus den Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 15‘728.20, insgesamt be- stimmt auf CHF 34‘770.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 19‘042.55). Die Vorinstanz bestimmte zudem die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1046, Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und traf die weiteren Verfügungen (pag. 1049 f., Ziff. C.1., 3., 4.1 und 4.2, 5., 6., 7.1 und 8.1 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (pag. 1065). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde den Parteien die schriftli- che Urteilsbegründung zugestellt (pag. 1164 ff.). Die Berufungserklärung des Be- schuldigten wurde am 25. Februar 2021 form- und fristgerecht der Post übergeben und langte am 26. Februar 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1175 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob am 8. März 2021 fristge- recht Anschlussberufung (pag. 1181 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt G.________, datierend vom 11. November 2021, eingeholt (pag. 1266 f.). Mit Eingabe vom 12. November 2021 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Unterlagen ein (pag. 1269 ff.), die an der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung zu den Akten erkannt wurden (pag. 1315 f.): - Dokumente betreffend den Export von Handelswaren (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden) - Dokumente des nigerianischen Zolls (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden) - eine vom Beschuldigten handgeschriebene Liste (Ass. Nr. 8 und 12, in den Ak- ten bereits vorhanden) - Quittung vom 20. Mai 2016 (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden) - eine mit Computer geschriebene Liste mit Kleidern (Ass. Nr. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden) - eine mit Computer geschriebene Liste sowie Fotos von Waschmitteln (Ass. 8 und 12, in den Akten bereits vorhanden) 3 - verschiedene Zahlungsanweisungen des Beschuldigten aus dem Gefängnis heraus Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurde D.________ 4. Anträge der Parteien Für den Beschuldigten stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 1329 f.): Plaise à la 2' Chambre pénale de la Cour suprême du canton de Berne: 1. En modification du chiffre A.I.1 du dispositif du jugement de première instance du 9 juin 2020:  libérer le prévenu des faits retenus sous chiffre 1.1 et, partant prononcer son acquittement;  reconnaître le prévenu coupable de la simple possession de 562.4 grammes de cocaïne pure s'agissant des faits retenus sous chiffre 1.2;  pour le surplus, libérer le prévenu des qualifications de bande et métier retenues; 2. En modification du chiffre A.I.2 et A.I.3 du dispositif du jugement de première instance du 9 juin 2020, libérer le prévenu de la prévention de blanchiment d'argent et d'infraction à la LEI, partant, prononcer son acquittement sur ces points; 3. En modification du dispositif du jugement de première instance du 9 juin 2021, condamner le prévenu à une peine privative de liberté ne dépassant pas 15 mois et mettre le prévenu au bénéfice d'un sursis complet avec un délai d'épreuve de 2 ans; 4. En modification du dispositif du jugement de première instance du 9 juin 2021, renoncer à prononcer l'expulsion pénale du prévenu, subsidiairement, abaisser la durée de l'expulsion pénale à 5 ans; 5. Prendre acte que le jugement de première instance est entré en force de chose jugée au sujet de l'indemnité du mandataire d'office, du sort des objets séquestrés, de l'effacement du profil ADN et des données signalétiques; 6. Statuer sur les frais judiciaires de première instance et leur répartition en tenant compte des modifications requises au points 1 et 2 susmentionnés; 7. Mettre les frais de seconde instance à la charge de l'Etat; 8. Allouer au prévenu une indemnité pour détention injustifiée d'un montant à dire de justice mais d'au moins CHF 41'800.00; 9. Taxer les honoraires du soussigné pour la procédure de seconde instance selon la note d'honoraires remise ce jour. Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete der stellvertretende Generalstaatsanwalt was folgt (pag. 1333 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen ist bezüglich Einziehung und Vernichtung von Drogen, Drogenutensilien und Gegenständen (Ziff. C/3, 4.2) sowie der Einziehung von Vermögenswerten (Ziff. C/6). II. 4 A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- mässig und bandenmässig begangen 1.1 durch Veräusserung einer Menge von 2036.87g Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad: 59%, insgesamt 11201.76g reines Kokain) in der Zeit vom 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ und anderswo in der Schweiz 1.2 durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 886.4g Kokaingemisch (An- na/einheitsgrade: 107.4g zu 59%; 11g zu 63%; 768g zu 70%, insgesamt 607.8g reines Ko- kain), am 25.06.2019 an der F.________(Strasse) in E.________; 2. der Geldwäscherei, mehrfach und bandenmässig begangen in der Zeit vom 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ im Umfang von CHF 35'401.56; 3. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und lntegrationsgesetz, begangen in E.________ in der Zeit vom 13.06.2019 bis 25.06.2019 (13 Tage) durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs-und Si- cherheitshaft; 2. einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 2700.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren.; 3. einer Landesverweisung von 10 Jahren (inkl. Ausschreibung im SIS). 4. Zu der Bezahlung der anteilmässigen erst- und gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Gebühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung mit Berufungserklärung vom 25. Fe- bruar 2021 auf Ziff. A.I.1.1, Ziff. A.I.1.2. soweit das Anstalten treffen betreffend, Ziff. A.I.2. und Ziff. A.I.3. (Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter, ge- werbsmässig und bandenmässig begangener Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), Ziff. A.I.1. und Ziff. A.I.2. (Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 5 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00) und Ziff. A.I.3. (Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. zum Ganzen pag. 1175 f.). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demge- genüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. A.I.1. und Ziff. A.I.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten bzw. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagen à CHF 30.00; vgl. zum Ganzen pag. 1181 f.). Von der Kammer zu überprüfen sind somit Ziff. A.I.1.1. (Schuldspruch wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von Ko- 5 kain), Ziff. A.I.1.2. (Schuldspruch wegen Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokain), Ziff. A.I.2. und Ziff. A.I.3. (Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Wi- derhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz), Ziff. A.I.1. und Ziff. 2. (Sanktionenpunkt) sowie Ziff. A.I.3. (Anordnung einer Landesverweisung). Dasselbe gilt in Bezug auf Ziff. A.I.4. (erstinstanzliche Verfahrenskosten) sowie Ziff. A.II. (amtliche Entschädigung inkl. Rückzahlungspflicht). Neu zu befinden hat die Kammer auch über Ziff. C.7. und Ziff. 8. (Löschung des erstellten DNA-Profils bzw. der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten), da diese praxisgemäss nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Demgegenüber sind unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen Ziff. A.I.1.2 (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz durch Besitz von 886,4 Gramm Kokaingemisch) und Ziff. C.3. - 6. (Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände gestützt auf Art. 69 bzw. Art. 70 StGB [Ziff. C.3., 4. und 6.] sowie die Belassung diverser Dokumente als Beweismittel bei den amtlichen Akten [Ziff. C.5.]). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der General- staatsanwaltschaft hinsichtlich Ziff. A.I.1. und Ziff. A.I.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagen à CHF 30.00) darf das Urteil in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze der Gelds- trafe auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechte- rungsverbot gilt insoweit nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Vom Verschlech- terungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des Tagessatzes, zumal all- fällig verbesserte finanzielle Verhältnisse nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO darstellen, die einem erstinstanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils allenfalls noch nicht bekannt waren (BGE 144 IV 198 E. 5.4.3). Will die Berufungsinstanz die Höhe des Tages- satzes zu Ungunsten des Beschuldigten abändern, hat sie diesem jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren. Das ist vorliegend nicht geschehen, weshalb die Kammer die Höhe des Tagessatzes nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern darf (vgl. Ziff. 19.4 hiernach). Zu beachten ist ferner, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung vom 8. März 2021 wie bereits erwähnt auf den Sanktionenpunkt beschränkte. Die Schuldsprüche blieben von ihr demgegenüber unangefochten (pag. 1181 f.). Das Verschlechterungsverbot ist damit auch hinsichtlich der im erstinstanzlichen Dispo- sitiv festgehaltenen Mengen sowie Reinheitsgrade zu beachten; diese dürfen eben- falls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 23. Januar 2020 folgendes Verhal- ten vorgeworfen (pag. 817 ff.; Hervorhebungen im Original): 6 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- mässig und evtl. bandenmässig begangen in der Zeit von 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________ und anderswo, wobei der Beschuldigte zusammen mit D.________ und anderen un- bekannt gebliebenen Personen Betäubungsmittelhandel betrieb, bei dem sich der Beschuldigte und D.________ in ihrer Tätigkeit und Anwesenheit in der Schweiz ergänzten und den Handel in der Zeit der Landesabwesenheit des anderen weiterverfolgt wurde (Bandenmässigkeit), im Einzelnen 1.1 in der Zeit von 01.01.2018 bis 25.06.2019, durch Veräusserung von Kokaingemisch, indem der Beschuldigte im erwähnten Zeitraum zusammen mit D.________ eine Menge von insgesamt rund 5580 Gramm Kokaingemisch (Annahme Reinheitsgrad 59% Cocain Base) an verschiedene Abnehmer veräusserte und die beiden dadurch einen Gewinn von mindes- tens CHF 46'330 erzielten; insgesamt: rund 5580 Gramm Kokaingemisch insgesamt: rund 3292 Gramm reines Kokain 1.2 am 25.06.2019, durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokaingemisch, 1.2.1 indem der Beschuldigte 320 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 70% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war; 1.2.2 indem der Beschuldigte 98 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 59% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war; 1.2.3 indem der Beschuldigte 448 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 70% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war; 1.2.4 indem der Beschuldigte 11 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 63% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zimmer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräusserung bestimmt war; 1.2.5 indem der Beschuldigte 9,4 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbestimmt, Annah- me Reinheitsgrad 59% Cocain Base) in dem von ihm und D.________ bewohnten Zim- mer an der F.________(Strasse) in E.________ aufbewahrte, welches zur Weiterveräus- serung bestimmt war; insgesamt: 886,4 Gramm Kokaingemisch, insgesamt: 607,8 Gramm reines Kokain 2. Geldwäscherei, mehrfach, evtl. bandenmässig begangen in der Zeit von 01.01.2018 bis 25.06.2019 in E.________, indem der Beschuldigte und D.________ das aus dem Drogenhandel stammende Geld einerseits in Euro und Naira wechselten und ins Ausland brachten bzw. sandten und andererseits das aus dem Drogenhandel stammende Geld über unterschiedliche Anbieter in kleinen Beträgen (CHF 13.68 bis CHF 2'010) an verschiedene Empfänger ins Ausland überwiesen, wodurch die Einziehung von insgesamt mindestens CHF 46'330 vereitelt wurde; 7 3. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen in der Zeit von ca. 01.01.2019 bis 15. März 2019 und 28.05.2019 bis 25.06.2019 in E.________, indem der Beschuldigte sich über die bewilligungsfreie Zeit hinweg in der Schweiz aufhielt, ohne über die entsprechend erforderliche Bewilligung zu verfügen. 7. Sachverhalt Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum unbestrittenen und bestrittenen Sach- verhalt kann vorab verwiesen werden (pag. 1104 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Schuldspruch wegen des bereits vor erster Instanz unbestrittenen Besitzes von 886,4 Gramm Kokaingemisch ist in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Demgegenüber werden vom Be- schuldigten sämtliche weiteren Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 23. Januar 2020 bestritten. Namentlich bestreitet er, in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 insgesamt rund 5'580 Gramm Kokaingemisch veräussert (Ziff. 1.1. der Anklageschrift), am 25. Juni 2019 Anstalten zur Veräusserung von 886,4 Gramm Kokaingemisch getroffen (Ziff. 1.2 der Anklageschrift) sowie in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 das aus dem Drogenhandel stammende Geld einerseits in Euro und Naira gewechselt, ins Ausland verbracht bzw. gesandt und andererseits das aus dem Drogenhandel stammende Geld an unterschiedliche An- bieter in kleinen Beträgen an verschiedene Empfänger ins Ausland überwiesen zu haben (Ziff. 2 der Anklageschrift). Weiter bestreitet der Beschuldigte, sich in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 und vom 28. Mai 2019 bis am 25. Juni 2019 über die bewilligungs- freie Zeit hinweg in der Schweiz aufgehalten zu haben, ohne über die entspre- chende Bewilligung zu verfügen (Ziff. 3 der Anklageschrift; vgl. auch die Aus- führungen der Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers, pag. 1327). 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1103 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). 8.2 Objektive und subjektive Beweismittel Auch für die objektiven Beweismittel kann vorab auf die umfassenden, sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1077 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen zum Kommunikationsrapport vom 25. Juni 2019 (pag. 6 ff.) hält die Kammer fest, dass gemäss diesem an der F.________(Strasse) in E.________, mithin dem Domizil des Beschuldigten und D.________, mehrere Überwachungen stattfanden. Der Beschuldigte und D.________ verhielten sich, so der Rapport, zurückhaltend und verliessen das 8 Haus abwechslungsweise für kurze Zeit am Morgen oder am Abend. Dabei trafen sie andere Afrikaner und kehrten daraufhin wieder an ihr Domizil zurück (pag. 7). Das von der Vorinstanz bzw. im Kommunikationsrapport erwähnte und anlässlich der Hausdurchsuchung am 25. Juni 2019 aufgefundene Kokaingemisch von rund einem Kilogramm wurde in Form von zylinderförmigen Fingerlingen in drei Socken verpackt aufgefunden (pag. 8). Zum Protokoll der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 am Domizil des Beschul- digten sowie D.________ führte die Vorinstanz aus, diesem sei zu entnehmen, dass im Zimmer des Beschuldigten sowie von D.________ rund 1'030 Gramm weisses und in Fingerlinge verpacktes Pulver sichergestellt worden sei, wovon sich rund 1'020 Gramm in zwei Weinkartons am Boden (Ass. 003 und 004) und rund zehn Gramm auf dem Bürotisch (Ass. 005) befunden hätten (pag. 1078, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 562 ff.). Präzisierend da- zu hält die Kammer fest, dass das im Protokoll erwähnte Pulver wie folgt aufgefun- den wurde: In einem schwarzen, zugeknoteten Socken befanden sich 27 Fingerlin- ge (pag. 216), in einem weiteren schwarzen und zugeknoteten Socken sechs Fin- gerlinge sowie ein Säcklein (pag. 217) und in einem dritten Socken der Marke «La- coste» 38 Fingerlinge (pag. 218). Ferner wurden ein Fingerling, eine Kugel und ein Säcklein «sockenlos» aufgefunden (pag. 218). Zur rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ist zusätzlich zu den Ausführungen der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Die zum Beschuldigten gehörende und im App- le iPhone 6 eingesetzte Rufnummer ________ wurde am 1. Juni 2019 in Betrieb genommen. Bis am 27. Juni 2019 resultierten insgesamt 3201 Verbindungen. Die Rufnummer ________, ebenfalls dem Beschuldigten zugehörig und eingesetzt im TJ Mobile, wurde am 8. Juni 2019 in Betrieb genommen. Bis zum 22. Juni 2019 er- folgten insgesamt 18 Verbindungen. Die Rufnummer ________, bei der Anhaltung eingesetzt im Samsung ________ von D.________, wurde am 11. Juni 2019 in Be- trieb genommen. Bis zum 4. Juli 2019 wurden 1058 Verbindungen getätigt. Die Rufnummer ________ wurde am 6. Juni 2019 in Betrieb genommen. Bis am 3. Juli 2019 erfolgten 143 Verbindungen. Besagte Rufnummer war bei der Anhaltung im Alcatel Onetouch eingesetzt, welches D.________ gehörte. Die Nummer ________ war vom 8. bis am 11. Juni 2019 im Alcatel Onetouch von D.________, anschlies- send im TJ Mobile des Beschuldigten eingesetzt. Die Nummer ________ war vom 11. Juni 2019 bis zur Anhaltung am 25. Juni 2019 im Alcatel von D.________ ein- gelegt. Vorgängig befand sie sich im Samsung von D.________ sowie in zwei wei- teren unbekannten Mobiles (vgl. pag. 278). Wie Beilage 6 zum Anzeigerapport vom 27. November 2019 zu entnehmen ist und die Generalstaatsanwaltschaft im Rah- men der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte, waren diese Ruf- nummern stets nur für kurze Zeit in Gebrauch (vgl. pag. 278 sowie pag. 1330). Vom Alcatel Onetouch von D.________ erfolgten 12 Verbindungen zu «C.________», 45 Verbindungen zu einem «H.________» (abgespeichert unter dem Namen «I.________», vgl. pag. 242) sowie 63 Verbindungen zu einem «J.________» (abgespeichert unter dem Namen «K.________», vgl. ebenfalls pag. 242). Nach der Anhaltung von D.________ am 25. Juni 2019 erkundigten sich «C.________», «H.________» und «J.________» mehrmals per SMS nach des- sen Verbleib (vgl. pag. 273 ff.). 9 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zudem nochmals auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Geldversandes sowie der Geldwech- sel des Beschuldigten und D.________ hingewiesen (pag. 1085 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Da im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen diverse Geldwechsel- sowie Geldversandbelege festge- stellt bzw. gesichert werden konnten, verfügte die Staatsanwaltschaft bei den in E.________ bekann- ten Geldüberweisungsdiensten die Edition sämtlicher von den beiden Beschuldigten getätigten Transaktionen. Die Abfrage bei den Geldtransferanbieter RIA Money Transfer (pag. 315) und Small World Swiss Transfers (pag. 316 f.) verlief positiv, wobei insbesondere bei letzterer auffiel, dass beide Beschuldigten kleinere Beträge an sich selbst oder die eigene Lebenspartnerin, und grössere Beträge an den Empfänger "L.________" in Nigeria, dessen Identität unbekannt geblieben ist, versendet hat- ten (pag. 313, 316 f.). Wie aus den nachfolgenden Tabellen hervorgeht, hat der Beschuldigte 1 [Anm. Kammer: der Beschuldigte] in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt CHF 14'143.21 (pag. 313) und der Beschuldigte 2 [Anm. Kammer: D.________] insgesamt CHF 9'647.62 (vgl. pag. 312) ins Ausland überwiesen (ergibt addiert CHF 23'790.83). Der Beschuldigte 2 hat im Zeitraum vom 16.07.2018 bis 24.06.2019 ausserdem unter fünf Malen CHF in EUR in Höhe von insgesamt CHF 22'540.10 gewech- selt, wobei auffällt, dass die durch die Geldwäschereiverordnung der FINMA festgelegte Freigrenze von CHF 5'000.00 bei Geldwechselgeschäften (vgl. Art. 51 GwV-FINMA) jeweils knapp nicht über- schritten wurde. Umgekehrt wurde in den Jahren 2018 und 2019 gemäss Auskunft von CashXpress aber auch Geld an die Beschuldigten überwiesen: An den Beschuldigten 1 insgesamt CHF 1'547.00 (Transaktionen vom 17.05.2018 und 04.02.2019) und an den Beschuldigten 2 total CHF 2'397.00 (21 Transaktionen im Zeitraum vom 22.03.2018 bis 28.01.2019; pag. 212). Für die subjektiven Beweismittel kann ebenfalls auf die sorgfältigen vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1088 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nebst den bereits vor erster Instanz vorhandenen subjektiven Beweismitteln liegen der Kammer neu auch die Aussagen von D.________ sowie des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 1317 ff. bzw. pag. 1321 ff.). Auf eine zusammengefasste Wiedergabe der Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet und direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung darauf eingegangen. 8.3 Vorbemerkungen Nach Ansicht der Kammer ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugend ausgefallen, wurden doch sämtliche objektiven und subjektiven Beweismittel sorg- fältig und umfassend gewürdigt. In weiten Teilen kann deshalb darauf verwiesen werden. Im Sinne einer Vorabwürdigung weist die Kammer auf das geradezu absurde und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten sowie D.________ hin, so bei- spielsweise hinsichtlich der Frage, was sie in E.________ gemacht haben. Es gilt sich dabei vor Augen zu halten, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ aus M.________ (Bundesstaat N.________, Nigeria) stammen und unbestrittenermassen im gleichen Zimmer in E.________ wohnten. Bei einem heh- ren Aufenthaltszweck in einem fremden Land wäre zu erwarten, dass die beiden aus dem gleichen Dorf Stammenden viel miteinander gesprochen und so gegenü- 10 ber den Strafverfolgungsbehörden allenthalben detailliert Auskunft über den jeweils anderen hätten geben können. Der Beschuldigte und D.________ waren sich in- dessen bereits nicht einig, wer wen in der Wohnung in E.________ aufgenommen haben will. Während D.________ zu Protokoll gab, er habe zuerst dort gewohnt (pag. 387 Z. ff.) bzw. er habe den Beschuldigten schon gekannt, bevor er nach Ni- geria gegangen sei und habe ihm gesagt, er solle in der Wohnung bleiben, damit sie nach seiner Rückkehr in die Schweiz wieder zur Verfügung stehe (pag. 398 Z. 55 ff.), gab der Beschuldigte an, als D.________ in die Schweiz gekommen sei, habe er eine Wohnung gesucht. Er habe ihn [D.________] gesehen und er habe einen Ort gesucht, worauf er [der Beschuldigte] ihm gesagt habe, er dürfe dort [an der F.________ in E.________] bleiben, bis er eine Wohnung gefunden habe (pag. 495, Z. 243 ff.; s. auch pag. 479 Z. 137 f.). Bereits diese Widersprüche spre- chen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und D.________. In diesem Zusammenhang müssen auch die Aussagen von O.________ – die Mieterin der Wohnung in E.________ – als absurd abgetan werden. Sie gab zu Protokoll, sie lebe mit P.________ (gemeint ist der Beschuldigte, pag. 361 Z. 174 i.V.m. pag. 366) und niemand anderem zusammen (pag. 358 Z. 19 ff.). Wie ihr Freund heisse, wisse sie nicht. Wo er in Spanien wohne, wisse sie ebenfalls nicht (pag. 358 Z. 56 ff. und Z. 61 ff.). Entgegen den Aussagen von D.________ und des Beschuldigten beschrieb O.________, in welchem Zimmer sie und P.________ geschlafen hätten (pag. 359 Z. 89). Der Kollege von P.________, Q.________, komme ab und zu zum Essen vorbei, sonst nichts (pag. 360 Z. 120 ff.). Q.________ habe nicht bei ihr gewohnt (pag. 370 Z. 75 ff.). Ihre Aussagen widersprechen diametral jenen des Beschuldigten und D.________, die beide aussagten, an der F.________ in E.________ gewohnt zu haben. Uneinigkeit herrschte zwischen dem Beschuldigten und D.________ sodann auch beim Umstand, ob und wie lange sie sich bereits kannten. Im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei gab der Beschuldigte an, D.________ nicht zu ken- nen, sondern nur zu wissen, dass er ________ heisse (pag. 479 Z. 141). Anlässlich der Hafteröffnung bei der Staatsanwaltschaft einen Tag später führte er dann plötz- lich aus, D.________ aus Spanien zu kennen. Er wisse nicht, seit wann genau, aber schon lange (pag. 495 Z. 238 ff.). Auch D.________ wollte anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei den Beschuldigten nicht kennen und seinen Namen noch nie gehört haben (pag. 387 Z. 33 f.; pag. 389 Z. 151). Bei der Haf- teröffnung einen Tag später führte er dann aber aus, er habe den Beschuldigten in der Schweiz kennengelernt. Er komme auch aus Nigeria und spreche Ibo. Er habe ihn schon gekannt, bevor er nach Nigeria gegangen sei (pag. 398 Z. 50 ff.). Im Rahmen der delegierten Einvernahme bei der Polizei am 19. September 2019 äus- serte D.________, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er kenne ihn bereits aus Spanien. Er [D.________] gehe oft nach R.________ in die Kirche, vielleicht kenne er ihn von da, aber er habe den Beschuldigten nicht erkannt. Gleichzeitig führte aber auch er aus, er stamme aus einem Dorf in Nigeria, wo man sich kenne. Man sei eine Community und auch auf Facebook befreundet, auch wenn dies nicht heisse, dass man sich wirklich kenne (pag. 406 Z. 25 ff.). Dass sich der Beschul- digte und D.________ gar nicht kannten, ist vor dem Hintergrund, dass beide aus dem gleichen Dorf in Nigeria stammen, wo man sich gemäss eigenen Angaben of- 11 fenbar kennt, nicht sehr wahrscheinlich. Selbst wenn sich die beiden in ihrer Hei- mat tatsächlich noch nie begegnet sein sollten, steht für die Kammer dennoch fest, dass sie sich spätestens ab dem ersten Treffen in der Schweiz bzw. in ihrem Zim- mer an der F.________ besser kennenlernten als angegeben. Uneinig waren sich die beiden Zimmergenossen schliesslich auch darüber, wer die Bügeleisen gekauft hatte, die sich in der Wohnung an der F.________ in E.________ befanden. D.________ erklärte am 25. Juni 2019, die Bügeleisen wür- den ihm gehören und er wolle diese exportieren (pag. 388 Z. 79 f.). Der Beschul- digte, der sein Geld ebenfalls mit dem Export von Waren verdienen wollte, gab auf Frage, ob er in der Wohnung an der F.________ in E.________ Ware für den Ex- port gelagert gehabt habe, ebenso an, er habe dort unter anderem die Bügeleisen gelagert (pag. 500 Z. 80). Auch ihm sollten somit die Bügeleisen, die anlässlich der Hausdurchsuchung gefunden wurden, gehören. Als unglaubhaft muss das Aussa- geverhalten des Beschuldigten und D.________ auch im Zusammenhang mit dem angeblichen Exportgeschäft, welchem beide nachgegangen sein wollen, qualifiziert werden. Weder der Beschuldigte noch D.________ wollten wissen, womit der an- dere seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschuldigte gab erst an, nicht zu wis- sen, was D.________ den ganzen Tag mache (pag. 479 Z. 147). An einer späteren Einvernahme führte er aus, er denke, dass D.________ sein Geld ebenfalls mit dem Export von Dingen verdiene (pag. 501 Z. 144 f.). D.________ dagegen gab zu Protokoll, er kenne die Geschäfte des Beschuldigten nicht (pag. 387 Z. 33 f.). Auch später wies er darauf hin, nicht zu wissen, wie dieser seinen Lebensunterhalt ver- diene. Er wisse nur, dass er [der Beschuldigte] rausgegangen sei, und wenn er zurückgekommen sei, habe er ihm die Türe geöffnet (pag. 409 Z. 178 ff.). Dass weder der Beschuldigte noch D.________ wusste, wie der jeweils andere seinen Lebensunterhalt verdient, ist wiederum angesichts der Tatsache, dass sich die bei- den aus demselben Dorf in Nigeria Stammenden ein (kleines) Zimmer in E.________ teilten und auch die gleiche Sprache sprechen, schlicht abwegig. Der Beschuldigte leistete sich in seinen Einvernahmen weitere grobe Wider- sprüche. So führte er beispielsweise hinsichtlich der Frage, wie er das Kokain in Empfang genommen hatte, an seiner Ersteinvernahme aus, er habe das Kokain in Socken verpackt erhalten (pag. 477 Z. 60 und pag. 478 Z. 93 f.). Er habe nicht ge- wusst, was er mit diesen Socken anstellen sollte, weshalb er sie in die Kartons ge- packt habe (pag. 478 Z. 97 f.). Er habe die Socken geöffnet um zu sehen, was drin sei (pag. 479 Z. 114 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 bei der Polizei will er das Kokain dann in einem kleinen Sack erhalten haben. Die Fin- gerlinge seien in einem Plastiksack gewesen. Er habe das Kokain anschliessend in die Socke gepackt (pag. 504 Z. 298 ff.). Nach Überzeugung der Kammer deutet die eigenartige Stückelung in den Socken – 8, 27 und 38 Fingerlinge – jedoch auf ein zielgerichtetes Handeln hin und macht vor allem bei einem Kokainverkäufer Sinn, zumal dieser oft mehrere bzw. unterschiedliche Abnehmer beliefert und die Men- gen aufteilen muss. Eine derartige Aufteilung macht jedoch keinen Sinn, wenn man wie der Beschuldigte die Fingerlinge zufällig eingepackt haben will. Zu Beginn gab der Beschuldigte auch an, die Fingerlinge vorerst unberührt gelassen zu haben (pag. 327; pag. 335), nur um später auszusagen, einen bzw. nur denjenigen Fin- gerling geöffnet zu haben, der offen gewesen sei (pag. 524 Z. 105 ff. bzw. Z. 115). 12 Nicht kohärente bzw. abstruse Aussagen machte der Beschuldigte schliesslich auch zu seinem Auftraggeber «S.________», von welchem er das Kokain erhalten haben will: Erst wollte er diesen angerufen und ihm gesagt haben, er solle das Ko- kain wieder abholen kommen (pag. 479 Z. 114 f.). Später gab der Beschuldigte an, er habe «S.________» mangels Rufnummer nicht kontaktieren können (pag. 494 Z. 200 f) bzw. er [S.________] habe ihn [den Beschuldigten] angerufen (pag. 503 Z. 251). Letztlich führte er dann aus, er habe «S.________» kontaktieren können, wobei dieser jedoch das Telefon nicht abgenommen und auch nicht zurückgerufen habe (pag. 541 Z. 246 ff.). Dass der Beschuldigte «S.________» nicht hätte kon- taktieren können, ist bereits aufgrund der Tatsache, dass dieser ihn mehrmals an- gerufen haben soll, absurd, hätte der Beschuldigte doch einfach zurückrufen kön- nen. Aber auch angesichts dessen, dass «S.________» dem Beschuldigten Kokain im Wert von mehreren tausend Franken zur Aufbewahrung übergeben haben soll, ist nicht davon auszugehen, dass dieser für ihn nicht erreichbar gewesen wäre. Auf weitere Aussagen des Beschuldigten sowie D.________ wird in den nachste- henden Erwägungen – sofern relevant – einzugehen sein. Als Quintessenz dieser Vorabwürdigung kann festgehalten werden, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ es mit der Wahrheit nicht genau nahmen und diese oft zurückhielten. In Anbetracht der Tatsache, dass am 25. Juni 2019 über ein Kilogramm Kokaingemisch in der Wohnung an der F.________ aufgefun- den wurde, erstaunt dies nicht weiter. Das impertinente Unwissen des Beschuldig- ten und D.________ über den jeweils anderen gibt Zeugnis, dass die beiden sehr wohl wussten, wer der andere war und was er jeweils tat. Bereits das in einer nicht unwesentlichen Menge aufgefundene Kokain legt den Schluss nahe, dass der Be- schuldigte und D.________ im Kokaingeschäft tätig waren und dabei zusammena- rbeiteten. Davon zeugt nicht zuletzt auch die Akzeptanz des Urteils durch D.________. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab dieser zwar an, das Urteil nur aufgrund seines hohen Blutdrucks akzeptiert zu haben (pag. 1317 Z. 25 f.). In Anbetracht dessen, dass D.________ zu einer empfindlichen Freiheits- strafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde (pag. 1047), ist nicht da- von auszugehen, dass er das Urteil einfach so bzw. lediglich wegen seiner Ge- sundheit akzeptiert hat. Der Verzicht auf einen Weiterzug seines Urteils darf entge- gen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 1328) im vorliegenden Verfahren als Indiz dafür gewertet werden, dass die Vorwürfe gegen ihn zutrafen, was auch den Beschuldigten belastet. 8.4 Beweiswürdigung in concreto 8.4.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 8.4.1.3 Vorwurf gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift Die Vorinstanz führte zum Drogenhandel des Beschuldigten im Allgemeinen zunächst aus, dieser sei nicht geständig, werde jedoch durch zahlreiche objektive Beweismittel belastet, welche für sich allein schon den Beweis für den ihm zur Last gelegten Drogenhandel zu erbringen vermöchten. Sie hielt sodann Folgendes fest (pag. 1105 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 13 Wie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 25.06.2019 zu entnehmen ist, gingen der poli- zeilichen Intervention und Festnahme der Beschuldigten mehrere polizeiliche Observationen voraus, welche zur Erkenntnis führten, dass zwei dunkelhäutige Männer von der Liegenschaft F.________(Strasse) in E.________ aus Drogenhandel betrieben. Am 25.06.2019 konnte dann im Rahmen der Hausdurchsuchung in dem von den beiden Beschuldigten bewohnten Zimmer u.a. rund 1 kg Kokaingemisch, CHF 1'170.00 in bar sowie eine Mini-Waage sichergestellt werden (pag. 198, pag. 562 ff.). Von dem sichergestellten Kokain – insgesamt etwa 70 zylinderförmige Fingerlinge – be- fand sich der grösste Teil in zwei Weinkartons auf dem Boden und eine vergleichsweise geringe Menge auf dem Bürotisch. Der Reinheitsgrad des Kokains variierte und lag zwischen 59% und 70% (Kokainbase). Die Fingerlinge in den Weinkartons waren in Socken verpackt, wobei ab zwei der drei verknoteten Socken DNA-Spuren des Beschuldigten 1 gesichert werden konnten. Zudem konnte auf einem der in den Socken verpackten Fingerlingen ein Fingerabdruck des Beschuldigten gefunden werden, wobei sich dieser auf der innenliegenden Seite und in der Mitte des ca. 50 cm langen Folien- streifens, mit welchem der Fingerling umwickelt war, befand. Zweifellos ist damit ein objektiver Bezug des Beschuldigten 1 zum Drogenhandel erstellt. Die Polizei fand auf dem Handy des Beschuldigten 1 zwei Fotos von Notizen, welche als Drogen- buchhaltung gelesen werden müssen. Die Aufnahmen, die mit dem Handy des Beschuldigten ge- macht worden waren, wurden zwar anschliessend gelöscht, konnten von der Polizei aber wiederher- gestellt werden. In den Buchhaltungen werden zunächst jeweils die Ausgaben inkl. Ankaufspreis der Drogen aufgeführt. Dann werden die Einnahmen angegeben, d.h. die verkaufte Drogenmenge – unter Beifügung von Streckmitteln – multipliziert mit dem entsprechenden Verkaufspreis. Zur Berechnung des erzielten Gewinns werden Ausgaben und Einnahmen einander gegenübergestellt. Schliesslich wird der erzielte Gewinn im Verhältnis von 60% zu 40% auf zwei Personen verteilt (pag. 276 f.). Auf Vorhalt der erwähnten Buchhaltungen konnte der Beschuldigte keine Erklärung dafür liefern, um was es sich bei diesen Notizen handeln könnte und machte ausweichend geltend, sich nicht erinnern zu können (pag. 334, 557). Vor Gericht bestritt der Beschuldigte weiterhin, die Buchhaltungen zu kennen und diese fotografiert zu haben, und brachte dann erstmals vor, immer wieder solche Fotos aus Nige- ria zugeschickt erhalten zu haben (Protokoll S. 6). Diese Aussage lässt sich dadurch widerlegen, dass die Aufnahmen mit seinem Handy gemacht und ihm eben gerade nicht zugesandt wurden. Gestützt auf die schlüssigen und plausibel begründeten Ausführungen im Polizeirapport ist somit davon aus- zugehen, dass es sich bei den Notizen um detaillierte Drogenbuchhaltungen handelt, was als sehr starkes Indiz für eine Beteiligung am Drogengeschäft des Beschuldigten spricht. Diesen korrekten Ausführungen kann sich die Kammer in weiten Teilen anschlies- sen. Die Notiz kann nicht anders als als Drogenbuchhaltung gelesen werden; dies- bezüglich wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Polizeirapport verwiesen (pag. 276 f.). Dass der Beschuldigte, wie von der Vorinstanz festgehalten, auf Vor- halt dieser Buchhaltung keine Angaben machen konnte, ist nur bedingt richtig. Viel eher ist davon auszugehen, dass er keine Angaben machen wollte, fielen seine Antworten dazu mit «Ich weiss es nicht», «Ich kann mich nicht erinnern» und «Ich weiss gar nichts darüber» doch sehr pauschal und wenig überzeugend aus (pag. 506 Z. 373 ff.). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2019 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Buchhaltung ledig- lich zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern. Als ihm anschliessend vorgehalten wurde, die Notizen seien auf seinem Mobiltelefon gespeichert gewesen und dass es sich zudem um Fotos handle, die mit seinem Telefon gemacht worden seien, behauptete der Beschuldigte, dies sei nicht wahr. Die Wahrheit sei, dass er sich an 14 nichts solches erinnern könne, so dass es nicht wahr sei (pag. 557 Z. 336 ff.). An- lässlich der oberinstanzlichen Einvernahme mit der Buchhaltung konfrontiert, gab der Beschuldigte an, die Polizei habe gesagt, man habe diese auf seinem Telefon gefunden. Wenn er Geschäfte mit Afrika mache, dann würden ihm die Leute nor- malerweise solche Sachen schicken (pag. 1323 Z. 31 ff.). Auch diese wenig über- zeugenden Aussagen des Beschuldigten zur Buchhaltung widersprechen – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – diametral Beilage 6 zum Anzeigerapport vom 27. November 2019, welchem zu entnehmen ist, dass auf dem iPhone 6 des Be- schuldigten sowohl am 12. wie auch am 19. Juni 2019 eine Aufnahme einer Buch- haltung erstellt und anschliessend wieder vom Telefon gelöscht wurde (pag. 241). Dass der Beschuldigte die Notiz von einem Geschäftsmann aus Afrika erhalten ha- ben soll, erweist sich schlicht als falsch; die Aufnahme stammt im Lichte des Vor- stehenden vom Beschuldigten selber. Im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers rügte die Verteidigung, die Vorinstanz habe die aufgefundene Liste als Buchhaltung interpretiert und diese gebraucht, um sowohl den Drogenhandel als auch den –verkauf zu beweisen, zumal sie davon ausgegangen sei, die Zahlen «40» und «60» würden die Aufteilung zwischen zwei Personen zeigen. Die Liste beweise jedoch nichts. Sie enthalte auch keine Hinwei- se hinsichtlich des Zeitraums. Die aufgefundenen Dokumente würden somit insge- samt keine Hinweise für den Drogenhandel darstellen. Der Beschuldigte habe stets zu Protokoll gegeben, im Import und Export tätig zu sein, was auch von D.________ bestätigt worden sei, indem er angegeben habe, er habe den Be- schuldigten Bügeleisen kaufen sehen. Auch die Vermieterin habe angegeben, dass er im Import und Export tätig sei, was letztlich auch durch zahlreiche Dokumente, die zeigen würden, dass der Beschuldigte Wein nach Afrika verschifft habe, belegt werde (pag. 1327). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Zwar trifft zu, dass den Buchhaltungen selber keine Angaben zum Zeitraum des Drogenhandels zu entnehmen sind. Fest steht hingegen, wann die Buchhaltungen mit dem Telefon des Beschuldigten festgehalten und wieder gelöscht wurden, was im Zusammen- spiel mit allen anderen Indizien auf den fraglichen Zeitraum schliessen lässt. Dass der Beschuldigte im Import und Export tätig sein will, muss sodann als reine Schutzbehauptung abgetan werden, konnte er doch dazu zu keinem Zeitpunkt de- taillierte oder nachvollziehbare Aussagen machen (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen). Hätte die aufgefundene Notiz einen Zusammenhang mit den an- geblichen Exportgeschäften des Beschuldigten gehabt, so wäre auch zu erwarten gewesen, dass er sie ohne Weiteres hätte erklären können, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Die sichergestellte Buchhaltung gibt nach Überzeugung der Kammer ferner nicht nur darüber Auskunft, zu welchem Preis die Drogen einge- kauft und schliesslich wieder verkauft wurden, sondern – wie von der Vorinstanz ebenfalls festgehalten – auch, dass die Drogen jeweils gestreckt wurden. Letzteres wird durch die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 aufgefundene Waage und die Aussage von D.________, (eine kleine Menge) Kokain gestreckt zu haben (pag. 430 Z. 43 ff.), denn auch untermauert. Auf dem Telefon des Beschuldigten konnte weiter ein Foto jener Weinkiste gefun- den werden, in welcher sich auch die anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefun- denen Drogen befunden haben. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Aufnahme sei 15 bereits am 15. März 2019 gemacht und gleichentags an «T.________» per Whats- App verschickt worden. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe einem Interes- senten diesen Wein offerieren wollen und die Aufnahme aus «Marktforschungs- zwecken» gemacht, erachtete sie als «an den Haaren herbeigezogen und wenig glaubhaft» (pag. 1106, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Einschätzung teilt die Kammer vollumfänglich. Am 11. Dezember 2019 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe das Foto ge- macht, weil sich jemand für den Wein interessiert habe und er ihm habe zeigen wollen, dass der Preis so und so viel koste. Er habe den Wein gekauft, weil er ihn gerne habe. Er habe das Foto an die Person gesendet und gesagt, so und so. Das Foto sei an seine Leute in Afrika gesendet worden. Er habe ihnen das Foto gesen- det und habe gesagt, er werde ihnen einige Muster schicken. Dort würden die Leu- te überprüfen, ob der Preis in Ordnung sei und dann, wenn es ok sei, schicke er mehr (pag. 556 Z. 297 ff.). Bezeichnenderweise versteckte sich der Beschuldigte hinter seiner Aussage «so und so»; eine konkrete Preisangabe, mithin, zu welchem Preis er den fraglichen Wein verkaufen wollte, konnte er während des gesamten Verfahrens nicht sagen, was angesichts dessen, dass es sich um sein alltägliches Business gehandelt haben soll, nicht nachvollziehbar ist. Eine kurze Internetre- cherche zeigt, dass der fragliche Wein (La Tabarde Vin d'Espagne Cabernet Sau- vignon) in der Schweiz im Jahr 2021 zu einem Preis von CHF 34.00 für 12 Liter ge- kauft werden konnte. Dass sich der Export eines solchen Weines nach Afrika unter keinen Umständen rechnet, ist selbstredend. Entsprechend versandte der Be- schuldigte auch keine Muster, wie er in Aussicht gestellt hatte, was eine Überprü- fung, ob der Preis in Ordnung ist, verunmöglichte. Dass sich das fragliche Kokain am 25. Juni 2019, als die polizeiliche Intervention an der F.________ in E.________ erfolgte, in derjenigen Weinkiste befand, die der Beschuldigte Monate vorher fotografiert und die Aufnahme an einen «T.________» geschickt hatte, kann nach Überzeugung der Kammer kein Zufall gewesen sein. Vielmehr legt dieser Umstand nahe, dass der Beschuldigte bereits Monate vor seiner Anhaltung am 25. Juni 2019 im Drogenhandel tätig war (vgl. dazu auch die Übersicht gemäss pag. 1085 f. betreffend die vom Beschuldigten getätigten Geldtransfers sowie die Ausführungen hiernach). Daran vermag auch die vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Liste mit diversen Weinmarken nichts zu ändern (vgl. pag. 1283), beweist diese doch nicht, dass auch tatsächlich Wein nach Afrika exportiert wurde. Zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus je- denfalls nichts ableiten. Der Beschuldigte vermochte sodann auch nie Angaben dazu machen, wieviel Ein- kommen er mit seinem angeblichen Import- und Exportgeschäft generiert haben will. Die Vorinstanz führte dazu treffend aus, der Beschuldigte habe diesbezüglich im ganzen Verfahren nur sehr vage und detailarme Aussagen gemacht. Er habe keine konkreten Beträge nennen können, ausser, dass er im Mai 2019 angeblich bereits mit rund EUR 4'000.00 in die Schweiz eingereist sei. Die wenigen Angaben des Beschuldigten würden denn auch in keiner Weise mit den Überweisungen in der Höhe von rund CHF 14'143.00 korrespondieren, die in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 in seinem Namen getätigt worden seien. In der Schlusseinver- nahme habe der Beschuldigte eingangs bestritten, die erwähnten Überweisungen 16 gemacht zu haben, mit der Begründung, er wisse genau, an wen er Geld überwei- se und es nicht möglich sei, dass er anderen Personen als seiner Familie Geld ge- schickt habe. Später habe er dann geltend gemacht, bei den Überweisungen hand- le es sich um Geld, welches er mit seinem Exportgeschäft erwirtschaftet habe, so- fern er die Überweisungen tatsächlich getätigt habe. Immerhin habe der Beschul- digte mehrmals bestätigt, seit seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2019 mit sei- nem Exportgeschäft kein Geld verdient zu haben. Für den behaupteten Export, so die Vorinstanz weiter, bestünden keinerlei objektive Anhaltspunkte, insbesondere fehle es an Dokumenten, die bei einer Verschiffung von Waren ins Ausland vor- handen sein müssten. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn noch behauptet habe, die Papiere würden sich in seinen von der Polizei beschlagnahmten Sachen befin- den, habe er später ausgesagt, dass nicht er, sondern die Behörden in Spanien die «Bill of lading» hätten. Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass sowohl der Name des Beschuldigten als auch jener seiner Schwester, welchen er bei den Exportge- schäften ebenfalls verwendet haben will, bei den Zollbehörden unbekannt sei. An- derweitige Einkommensquellen seien vom Beschuldigten weder dargetan noch er- sichtlich. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sein Einkommen in der Schweiz im Wesentlichen mit dem Handel von Betäu- bungsmitteln generiert habe (pag. 1106 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte konnte sein Import- und Exportgeschäft zu kei- ner Zeit erklären bzw. detaillierte Angaben dazu machen, was in Anbetracht des- sen, dass es sich um seine einzige Einkommensquelle in der Schweiz gehandelt haben soll, keineswegs nachvollziehbar ist. Es wäre – würden seine Angaben zum Einkommen denn auch tatsächlich stimmen – zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte zumindest gewisse Eckpunkte (z.B. den Preis seines angeblich expor- tierten Weins) hätte vorbringen können. Seine Aussagen blieben jedoch, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, äusserst vage. Mit welchen Exporten der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt verdient haben will, konnte beispielsweise nicht eruiert werden. Von Elektronikartikeln wie gebrauchte Notebooks, Handys und Fernseher (pag. 481 Z. 231) bzw. Artikel zum Kaufen über Auto- bzw. Busteile, Bügeleisen (pag. 500 Z. 69), Autos und Occasion-Sachen (pag. 499 Z. 53) will er alles eingekauft haben. Auch hinsichtlich des Modus operandi blieb der Beschuldig- te äusserst oberflächlich. So gab er an, er gehe von Shop zu Shop, in Second- handshops und Flohmärkte und kaufe dort Sachen. Er kaufe viele Sachen und sende diese manchmal in Container nach Afrika. Oft fahre er auch nach Spanien und sende sie von dort aus nach Afrika. Manchmal verschiffe er die Sachen auf seinen Namen, manchmal auf den Namen seiner Schwester U.________ (pag. 480 Z. 204 ff.). Als der Beschuldigte rund zwei Monate nach seiner Ersteinvernahme ein weiteres Mal einvernommen wurde, gab er zu Protokoll, er kaufe Autos und an- dere Occasion-Sachen, die er nach Afrika verschicke. Die Sachen würden dort ver- kauft und die Leute würden ihm das Geld schicken. Manchmal verschicke er die Sachen mit dem Container, manchmal bringe er sie persönlich nach Afrika. Bis jetzt habe er noch nichts verdient, er müsse auf den Verkauf der Waren in Afrika warten (pag. 499 f. Z. 52 ff.). Als die Fragen konkreter wurden und er gefragt wurde, wel- 17 che Güter genau er verschickt habe, sagte der Beschuldigte postwendend, man würde ihn immer dasselbe fragen. An dieser Einvernahme brauchte es letztlich drei Fragen, bis er antwortete, er habe Laptops verschickt (pag. 500 Z. 88 ff.). Insge- samt ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich seiner Einkommens- quelle sehr bedeckt hielt, was angesichts seines angeblich redlichen Verhaltens keineswegs nachvollziehbar ist. Überdies lässt sich gestützt auf diese spärlichen Angaben auch kaum bzw. nicht erklären, wie der Beschuldigte in den Jahren 2018 und 2019 eine Summe von insgesamt CHF 14'143.21 auf ausländische Konti überweisen konnte (vgl. pag. 1085, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erweist sich dieser Betrag doch als deutlich höher, als der Beschuldigte aus dem Verkauf von Laptops und Ähnlichem hätte generieren können (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Plä- doyer, pag. 1331). Das angebliche Exportgeschäft vermochte der Beschuldigte schliesslich auch nicht mit Dokumenten zu belegen. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen der Hausdurchsu- chung am 25. Juni 2019 Verschiffungsdokumente gefunden und sichergestellt wer- den konnten. Diese datieren jedoch aus dem Jahr 2015 und vermögen höchstens zu belegen, dass der Beschuldigte allenfalls in der Vergangenheit einmal dem Ex- portgeschäft nachgegangen war. Für den fraglichen Zeitraum gemäss Anklage- schrift, mithin Januar 2018 bis Juni 2019, konnte der Beschuldigte allerdings keine einschlägigen Dokumente zum angeblichen Exportgeschäft vorweisen, was uner- klärlich wäre, wenn die Dokumente existierten. Daran vermögen – wie die General- staatsanwaltschaft zu Recht monierte (pag. 1330) – auch die kurz vor der oberin- stanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen (pag. 1271 ff.) nichts zu ändern, zumal daraus wiederum nur ersichtlich wird, dass der Beschuldigte offenbar in den Jahren 2014 und vor allem 2015 im Exportgeschäft tätig war (vgl. pag 1272 bis pag. 1288). Oberinstanzlich darauf angesprochen, dass es keine Beweise über die Exportgeschäfte im Jahr 2019 gebe, gab der Beschuldigte an, es gebe sicher Be- weise, die belegen würden, dass er sowohl im Jahr 2015 wie auch im Jahr 2019 Export betrieben habe (pag. 1322 Z. 29 f.). Auf Frage, wo sich diese Beweise denn befinden würden, brachte er vor, er könne nicht mit all diesen Papieren herumrei- sen, weshalb sie in Spanien in seinem Haus seien (pag. 1322 Z. 34 f.). Auch hier ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte – gerade im Hinblick auf eine drohende, empfindliche Freiheitsstrafe – längstens versucht hätte, diese angebli- chen Beweise zum Export im Jahr 2019 einzureichen; dass er dies nicht tat, lässt sich einzig damit erklären, dass die Beweise eben nicht existieren. Im Übrigen be- weist auch der Umstand, dass die Abklärungen bei den Zollbehörden weder einen Treffer hinsichtlich des Namens des Beschuldigten noch hinsichtlich jenem seiner Schwester ergaben, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum keine Container von der Schweiz aus verschickt hatte. Seine Erklärung dazu, er habe die Exporte in der Schweiz nicht angemeldet, sondern die Sachen einfach so nach Afrika ver- schickt (pag. 523 Z. 61), überzeugt wenig. Und schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Ware von Spanien aus nach Afrika ver- schickte, zumal es dafür eines Lagers in der Schweiz und eines nachvollziehbaren Transports nach Spanien benötigt hätte. Solches erwähnte der Beschuldigte in kei- ner seiner Einvernahmen. Mit der Vorinstanz sind die angeblichen Exporte des Be- 18 schuldigten auch nach Überzeugung der Kammer als reine Schutzbehauptungen zur Verbergung seiner wahren Tätigkeit in der Schweiz zu qualifizieren. Weitere Hinweise auf die Tätigkeit des Beschuldigten im Drogenhandel erblickte die Vorinstanz ferner in den Ergebnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikati- on. Sie führte dazu zutreffend aus, gemäss dieser habe der Beschuldigte häufig seine Rufnummer gewechselt und die Nummern jeweils auf Fake-Identitäten oder andere ausländische Staatsangehörige eingelöst. Es handle sich hierbei um be- kannte Vorgehensweisen von Kriminaltouristen, insbesondere von Drogenhänd- lern, um die Nachverfolgung von Kontakten zu erschweren bzw. gar zu verunmög- lichen. Auch habe festgestellt werden können, dass zumindest eine der vier Ruf- nummern unter dem Beschuldigten und D.________ ausgetauscht worden sei. Aus welchem Grund dieser Tausch erfolgt sei, habe der Beschuldigte trotz Nachfrage nicht plausibel erklären können. Ebenso wenig habe er nachvollziehbar begründen können, zu welchem Zweck er zwei Handys benötigt habe; seine Antwort sei ge- wesen, dass er keine Anrufe aus Afrika verpassen wolle (pag. 1107, S. 37 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte nicht erklären konnte, wieso er und D.________ mindestens eine Rufnummer untereinander ausgetauscht hatten, erstaunt nicht nur vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine sehr simple Frage handelte, sondern auch deshalb, weil – wie bereits ausgeführt – beide Beteiligten im Rahmen ihrer Einver- nahmen jeweils bestritten, den jeweils anderen überhaupt gekannt zu haben, ge- schweige denn befreundet gewesen zu sein. Die Erklärung des Beschuldigten, wo- nach er mehrere Telefone gebraucht habe, um keinen Anruf aus Afrika zu verpas- sen, muss entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1328) schlicht als le- bensfremd abgetan werden. Damit lässt sich nämlich keineswegs erklären, wieso die Rufnummern jeweils an unterschiedlichen Tagen eingelöst wurden. Hätte der Beschuldigte tatsächlich keinen Anruf aus Afrika verpassen wollen, hätte dies auch bedingt, dass sämtliche Nummern zur gleichen Zeit in Betrieb genommen worden wären, was nicht der Fall war (pag. 278; vgl. dazu auch die Ausführungen in Ziff. 8.2 hiervor). Zudem lässt sich mit der Erklärung des Beschuldigten auch kaum in Einklang bringen, dass die Rufnummern gemäss der rückwirkenden Teilnehme- ridentifikation nur für kurze Zeit in Gebrauch und überdies auf wildfremde Namen eingelöst waren. Hinzu kommt, dass die Rufnummer ________ erst im einen Tele- fon von D.________ und dann ins andere eingesetzt wurde. Vorab war die Num- mer jedoch auch noch in zwei weiteren Telefonen eingelegt worden, was ebenfalls einer bekannten Vorgehensweise im Drogenhandel entspricht. Diese Umstände dürfen somit als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte im Drogenhandel tätig war. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ergeben die objektiven Beweismittel auch für die Kammer im Ergebnis ein schlüssiges Gesamtbild. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermögen daran weder die im Vor- bzw. Hauptverfahren ge- machten noch die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten etwas zu än- dern. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung (pag. 1107 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die Vorbemerkungen unter Ziff. 8.3. hiervor verwiesen werden. Mit der Generalstaats- 19 anwaltschaft erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten auch für die Kammer insgesamt als wenig überzeugend, vage und widersprüchlich, mithin unglaubhaft (vgl. pag. 1331 sowie pag. 1332). Die Kammer erachtet gestützt auf diese Ausführungen als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte während seines Aufenthaltes in der Schweiz dem illegalen Handel mit Betäubungsmitteln wie in Ziff. 1.1 der Anklageschrift umschrieben nachging. 8.4.1.3 Vorwurf gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift Mit Ziff. 1.2 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann das Anstalten tref- fen zur Weiterveräusserung von 886,4 Gramm Kokaingemisch vorgeworfen. Dazu kann vorab auf die ausführlichen, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1108 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hielt zutreffend fest, der Beschuldigte habe bereits in der ersten Einvernahme gestanden, das anlässlich der Haudurchsuchung vom 25. Juni 2019 sichergestellte Kokain von einem «S.________» entgegengenommen zu ha- ben, um es vorübergehend aufzubewahren. Oberinstanzlich hielt der Beschuldigte an dieser Version fest, indem er ausführte, eine Person namens «S.________» habe ihn gefragt, ein Paket bei jemandem abzuholen und es für ihn dann aufzube- wahren. Er habe nicht gewusst, was damit machen, weshalb er es [die Drogen] dort [in die Weinkiste] im Zimmer hingetan habe (pag. 1323 Z. 13 ff.). Es [die ihm überreichte Ware] sei nicht das gewesen, was er erwartet gehabt habe (pag. 1323 Z. 19 f.). Der Beschuldigte stellte damit im Berufungsverfahren nach wie vor in Ab- rede, die Drogen zwecks Weiterveräusserung bei sich aufbewahrt zu haben. Mit der Vorinstanz erweist sich seine Begründung, die Drogen lediglich aufbewahrt zu haben, auch für die Kammer als reine Schutzbehauptung. In erster Linie spricht – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – gegen diese Version, dass vom Beschuldigten ein Fingerabdruck auf einem (ungeöffneten) Fingerling gefunden werden konnte, was beweist, dass der Beschuldigte die Fingerlinge nicht nur auf- bewahrte (vgl. pag. 205). Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, wie der Fingerab- druck auf die innenliegende Folie gelangen konnte, konnte der Beschuldigte zu keiner Zeit liefern. Gegen ein blosses Aufbewahren spricht denn auch, dass der Beschuldigte die Fingerlinge gemäss eigenen Angaben in Socken verpackte. An der oberinstanzlichen Einvernahme führte er dazu aus, er habe dies getan, weil er sich in einem «state of shock» befunden habe und nichts anderes zu tun gewusst habe, als das (pag. 1323 Z. 19 f.). Auf konkretere Nachfrage hin, wieso er die Fin- gerlinge nicht gleichmässig auf die Socken verteilt habe, wollte er sich nicht erin- nern, wie das dort genau war und konnte somit keine plausible Antwort liefern. Für die Kammer deutet jedoch genau dieser Umstand darauf hin, dass der Beschuldig- te beabsichtigte, die erhaltenen Drogen weiterzuveräussern; anders lässt sich die penible Aufteilung in die Socken – 27 Fingerlinge, sechs Fingerlinge und ein Fall- schirm sowie 38 Fingerlinge in je einem Socken (pag. 216 ff.) – denn auch kaum erklären. Überhaupt wäre naheliegender gewesen, dass der Beschuldigte – hätte er sich denn tatsächlich in einem «state of shock» befunden – die Drogen einfach im Paket belassen und versucht hätte, sie so schnell wie möglich wieder loszuwer- den. Zu Letzterem betonte die Vorinstanz zu Recht, es sei widersprüchlich, wenn 20 der Beschuldigte ausführe, er habe keine Möglichkeit gehabt, «S.________» zu kontaktieren, um das Kokain wieder loszuwerden (vgl. pag. 1109, S. 39 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte nicht im Besitz der Ruf- nummer von «S.________» war, erweist sich schlicht als wahrheitswidrig, zumal er selbst wiederholt ausgesagt hatte, von diesem kontaktiert worden zu sein (pag. 477 Z. 17 ff., pag. 493 f., pag. 179 ff., pag. 503 Z. 250 f.; vgl. auch Ziff. 8.3 hiervor). Auch der spätere Vorwand, wonach «S.________» das Telefon nicht abgenommen habe (pag. 541 Z. 247 ff.), erscheint vor dem Hintergrund, dass dieser ihm eben erst rund ein Kilogramm Kokain zur Aufbewahrung überreicht hatte, unlogisch und schlicht absurd. Die Kammer folgt sodann der vorinstanzlichen Haltung, wonach auch die Buchhal- tungen, die auf dem Handy des Beschuldigten gefunden werden konnten, und die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Utensilien wie das Verpackungsma- terial sowie eine Waage nicht anders denn als weitere Indizien für die Veräusse- rungsabsicht gewertet werden können. D.________ gab immerhin zu, eine kleine Menge an Drogen selbst gestreckt zu haben (pag. 430 Z. 43 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, wonach das Be- weisergebnis gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift als erwiesen zu erachten sei, nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte traf hinsichtlich der aufgefundenen Menge Kokaingemischs, mithin 886,4 Gramm (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.4.1.3), An- stalten zur Veräusserung. 8.4.1.3 Drogenmenge und Reinheitsgrad Was die Drogenmenge und den Reinheitsgrad anbelangt, kann den Schlussfolge- rungen der Vorinstanz nicht gänzlich gefolgt werden. Konkret ging sie zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass dieser mit EUR 4'000.00 in die Schweiz ein- reiste und zog diesen Betrag vom Gesamtdeliktsbetrag (CHF 14'143.21, vgl. Ziff. 8.2 hiervor) ab mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen wer- den, dass es sich dabei um Geld deliktischen Ursprungs handle. Dasselbe gelte sodann in Bezug auf die Beträge, die dem Beschuldigten während seines Aufent- haltes in der Schweiz zugegangen seien, insgesamt also CHF 1'547.00; auch diese seien von der Gesamtsumme in Abzug zu bringen. In Bezug auf D.________ führte die Vorinstanz aus, dieser habe insgesamt CHF 32'187.72 überwiesen bzw. ge- wechselt (vgl. ebenfalls Ziff. 8.2 hiervor), wovon zu seinen Gunsten Einkünfte von CHF 1'800.00 und EUR 800.00 sowie Überweisungen von insgesamt CHF 2'397.00 abzuziehen seien (pag. 1113 ff., S. 43 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Die Gesamtdeliktssumme gemäss Vorinstanz beträgt demnach CHF 35'401.56. Nach Auffassung der Kammer hätten die von der Vorinstanz abgezogenen Beträge ebenso zum Gesamtdeliktsbetrag hinzugezählt werden können, zumal weder der Beschuldigte noch D.________ eine (plausible) Einkommensquelle aufzuzeigen vermochten, mit welcher sie auf legalem Weg ihren Lebensunterhalt mit (aufwändi- gen) Aufenthalten in Spanien (inkl. Mietwohnung), Nigeria und der Schweiz auch nur ansatzweise hätten bestreiten können. Hinzu kommen beim Beschuldigten Un- terhalts- und Unterstützungsbeiträge, die er offenbar zu Gunsten seiner vier Kinder 21 und anderer Familienmitglieder geleistet haben bzw. nach wie vor leisten will (pag. 1325 Z. 18 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre der Schluss, dass auch diese (in Abzug gebrachten) Beträge auf dem Kokainhandel fussten und somit die ge- samte Summe als Gelder deliktischen Ursprungs zu qualifizieren gewesen wäre, zumindest nicht unhaltbar gewesen. Die Abzüge erfolgten im Ergebnis jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschuldigten (und D.________). Zur detaillierten Berechnung hielt die Vorinstanz fest, was folgt (pag. 1114, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Polizei zufolge gibt es von diesen Geldbeträgen ausgehend nun zwei verschiedene Arten von Rückrechnungen: Entweder geht man davon aus, dass der errechnete Betrag den Gewinn aus dem Drogenhandel darstellt, oder, dass das Geld in den Drogenhandel reinvestiert wird. Dabei ist zu beachten, dass bei Variante 1 eine wesentlich grössere Menge resultiert als bei Variante 2. Unabhängig von der Rückrechnungsmethode ist zu Gunsten der Beschuldigten der tiefste Reinheitsgrad (59%) anzunehmen. Anders als die Staatsanwaltschaft ist das Gericht der Auffassung, dass nicht einfach auf die Variante 1 abgestellt werden kann, bei welcher eine Menge von rund 5 kg resultieren würde, sondern die Rückrechnung detailliert zu erfolgen hat: Konkret sind die Beträge, welche ins Ausland überwiesen wurden, als Reingewinn zu betrachten; dieses Geld wurde – zumindest in der Schweiz – nicht für die Reinvestition für Drogenkäufe verwendet. Soweit die Beträge der Geldwechsel betreffend, kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass diese wieder für den Kauf von Drogen investiert wurden. Somit ist in Bezug auf CHF 22'540.00 die Ankauf-Methode anzuwenden. Wie der nachfolgenden Darstellung zu entnehmen ist, ergibt diese "gemischte" Rückrechnungsmethode in Bezug auf Ziff. 1.1. der Anklageschrift eine umgesetzte Drogenmenge von insgesamt 1'201.76 g reinem Kokain. Bei Ziff. 1.2. entspricht die massgebende Drogenmenge der bei den Beschuldigten aufgefundenen Menge 607.8 g reinem Kokain. Die Gesamtmenge an reinem Kokain beträgt somit 1'809.56 g. Da – wie bereits eben erwähnt – keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte oder D.________ ihr Einkommen aus einer legalen Tätigkeit generier- ten, hätte nach Auffassung der Kammer auch kein Raum dafür bestanden, die Be- träge prozentual in «Geldwechsel» und «Überweisungen» aufzuteilen, zumal auch die reinvestierten Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Kokain stammten. Da die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots indessen an die im vorinstanzli- chen Dispositiv bestimmte Drogenmenge gebunden ist (vgl. Ziff. 5 hiervor), sind die von der Vorinstanz errechneten Beträge und Mengen zu bestätigen. Insgesamt re- sultiert aufgrund der Rückrechnung gestützt auf die getätigten Geldwechsel und Geldüberweisungen somit eine Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemischs, die vom Beschuldigten sowie D.________ verkauft wurde. Unter Annahme des von der Vorinstanz angewendeten und nicht zu beanstandenden Reinheitsgrades von 59% resultiert eine Menge von insgesamt rund 1'200 Gramm reinen Kokains. Hinzu kommen 668,4 Gramm Kokaingemisch bzw. 607,8 Gramm reines Kokain, welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 beim Beschuldigten und D.________ sichergestellt werden konnte (pag. 204). Dazu machte die Vertei- digung im oberinstanzlichen Verfahren geltend, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_632/2019 vom 20. August 2019 festgehalten, der Richter habe sich am 22 unteren Rand der Toleranz zu orientieren, wenn in der Analyse des Reinheitsgra- des der sichergestellten Drogen eine Fehlertoleranz angegeben werde. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Vorliegend sei von einer Kokainmenge von 568 Gramm Kokaingemisch auszugehen, wovon noch 11 Gramm abzuziehen seien, da D.________ bei diesen angegeben habe, sie würden ihm gehören. Der Beschuldig- te habe somit unter Berücksichtigung der Fehlertoleranz eine Menge von maximal 562,4 Gramm reinen Kokains besessen (pag. 1328). Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2019 sichergestellte Kokain wies gemäss Laboranalyse eine mögliche Abweichung von 4 bzw. 4,5% auf (pag. 259). Umstritten ist diesbezüglich, ob in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo diese Abweichung mit einem Abzug von 4 bzw. 4,5% zu berücksichti- gen wäre. Ein solcher Abzug wurde im von der Verteidigung erwähnten Urteil vom 20. August 2019 (E. 1.2.1 und 1.3) vorgenommen, da sich die fragliche Menge ge- nau an der Grenze zur qualifizierten Menge gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG be- fand und der Abzug damit eine direkte Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts hatte. Für den vorliegenden Fall kann dieser Entscheid jedoch nicht herangezogen werden, zumal die hier zu beurteilende Menge weit über der Grenze zur mengenmässigen Qualifikation von 18 Gramm reinen Kokains liegt. Im Unterschied zum zitierten Urteil ist ein Abzug der möglichen Abweichung demnach nicht angezeigt. Im Übrigen handelt es sich bei den vom Labor analysierten Werten um eine objektive Rechnung, die nicht von einem individuellen Abbau abhängig ist, wie es beispielsweise bei einer Blutalkoholauswertung bei einem Fahrzeuglenker der Fall sein kann. Zudem sind dem Beschuldigten auch jene 11 Gramm Kokain- gemisch anzurechnen, die D.________ gehörten. Wie sich nachfolgend noch zei- gen wird, sind bei Bandenmässigkeit die jeweiligen Handlungen bzw. der jeweilige Besitz auch dem andern anzurechnen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 8.4.1.5 hiernach). Alles in allem haben der Beschuldigte und D.________ somit 1'807,8 Gramm rei- nes Kokain besessen und verkauft bzw. Anstalten zum Verkauf getroffen. 8.4.1.5 Zum Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ finden sich ab pag. 1115 ff. bzw. S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung. Die Vorinstanz legte in ihrer Urteilsbegründung vorab ausführlich und zutreffend dar, der Beschuldigte habe von Anfang an angegeben, D.________ schon lange zu kennen, während Letzterer sein tatsächliches Verhältnis zum Beschuldigten nicht offenlegen wollte. Anfänglich habe D.________ behauptet, den Beschuldigten nicht bzw. nur flüchtig zu kennen. Er habe sich in der Wohnung befunden, als er selbst aus dem Ausland zurück in die Schweiz gekommen sei. Später habe er dann er- klärt, er habe dem anderen Mann [dem Beschuldigten] die Wohnung übergeben, damit diese für ihn selbst reserviert bleibe. Anlässlich der Hafteinvernahme habe D.________ angegeben, den Beschuldigten von der Strasse her zu kennen; dies sei aber bereits vor seiner letzten Reise nach Nigeria gewesen. Später wollte D.________ den Beschuldigten plötzlich aus Spanien und der Schweiz gekannt 23 haben. Und schliesslich habe er angegeben, den Beschuldigten in der Schweiz wiedererkannt zu haben; der Beschuldigte habe in R.________ gewohnt und er [D.________] in V.________, wobei er jeweils nach R.________ gegangen sei (pag. 1115 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab D.________ erneut zu Protokoll, den Beschuldigten nicht aus Nigeria, sondern aus R.________ zu kennen (pag. 1317 Z. 13 ff.). Mit der Vorinstanz sind die wider- sprüchlichen und ständig geänderten Aussagen von D.________ auch für die Kammer unglaubhaft; es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 8.3. hiervor verwie- sen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte und D.________ aus dem gleichen Dorf in Nigeria stammen und in E.________ zudem gemeinsam ein Zimmer bewohnten, sind die widersprüchlichen und zurückhaltenden Aussagen beider ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie beim Verkauf von Kokain zusammen- wirkten. Die Vorinstanz führte weiter zusammengefasst aus, dass sowohl beim Beschuldig- ten wie auch bei D.________ Verbindungen zu Personen bestanden hätten, die im Drogenhandel tätig seien, so etwa zu W.________, X.________ und Y.________. Alle erwähnten Personen würden wie der Beschuldigte und D.________ aus dem- selben Dorf in Nigeria bzw. aus Spanien stammen. Dass es sich dabei um einen reinen Zufall handle, sei äusserst unwahrscheinlich (pag. 1116, S. 46 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Auch für die Kammer sind diese Verflechtungen al- les andere als zufällig. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf das äus- serst unglaubhafte Aussageverhalten von D.________ betreffend X.________ hin- zuweisen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juni 2019 sowie vom 19. Sep- tember 2019 wollte er X.________ nicht kennen (pag. 390 Z. 187 f. und pag. 414 Z. 437 ff.). Rund einen Monat später sagte er erst aus, er kenne X.________ nicht (pag. 432 Z. 139), um schliesslich auszuführen, er hätte ihn kennenlernen sollen, es sei um eine Wohnung gegangen (pag. 432 Z. 145 ff.). Etwas später korrigierte D.________ seine Aussagen dahingehend, dass er X.________ persönlich kenne, aber nicht mit ihm in Verbindung gebracht habe werden wollen (pag. 433 Z. 173 ff.). Am 4. Dezember 2019 brachte D.________ schliesslich vor, geschäftlich mit X.________ in Verbindung gestanden zu haben; es sei um Getränke gegangen (pag. 471 Z. 129 ff.). Fakt ist, dass D.________ X.________ an dem Tag, als die- ser angehalten wurde und im Rahmen dieser Anhaltung Kokain sichergestellt wer- den konnte, besuchen wollte und sofort kehrtmachte, als er die polizeiliche Inter- vention bei X.________ bemerkte (vgl. pag. 203). Gestützt darauf und in Anbe- tracht dessen, dass D.________ seine Bekanntschaft mit X.________ nur zögerlich preisgeben wollte, ist nicht davon auszugehen, dass die beiden lediglich wegen Getränken oder einer Wohnung in Kontakt standen (vgl. dazu auch die unglaubhaf- ten Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1318 f. Z. 36 ff.). Andernfalls hätte weder Grund dazu bestanden, X.________ als Unbekannten dar- zustellen, noch vor der polizeilichen Intervention zu flüchten. Für ein Zusammenwirken spricht auch die gemeinsame Verbindung des Beschul- digten und D.________ zu Z.________ (vgl. dazu vorab die Ausführungen der Vor- instanz gemäss pag. 1116, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung auf diesen angesprochen führte D.________ aus, Z.________ habe für ihn ein Flugticket gekauft und er habe ihm das Geld überwie- 24 sen (pag. 1319 Z. 33 ff.). Auf Nachfrage, wieso er sein Flugticket nicht selber ge- kauft habe, gab D.________ an, dies sei sein [Z.________] Geschäft. Wenn man ihn nicht berücksichtige, bedeute dies, dass man ihn nicht möge und ihn übergehe. Es sei das, was er [Z.________] mache und jeder, der ein Flugticket benötige, rufe ihn an und sage ihm, er brauche ein Ticket (pag. 1319 Z. 38 ff.). Der Beschuldigte demgegenüber gab an, Z.________ sei ebenfalls im Import und Export tätig; dies sei jedenfalls das, wovon er wisse (pag. 1324 Z. 9 f.). Dass es sich bei diesen – sich widersprechenden Versionen – um reine Schutzbehauptungen handelt, liegt auf der Hand. Aktenkundig ist nämlich, dass Z.________ in der Schweiz mit knapp CHF 15'000.00 Bargeld (EUR 14'730.00 [in der Tasche einer in seinem Rucksack zusammengerollten Jeans] und CHF 1'118.20 [in seinem Portemonnaie], pag. 322) angehalten wurde, was zumindest nicht für den Verkauf von Flugtickets spricht. Er selber gab am Tag seiner Anhaltung an, seine Arbeit bestehe darin, Autos zu kau- fen (pag. 323). Da Z.________ aber ebenfalls zu Protokoll gab, noch nie mit Kokain in Berührung gekommen zu sein, die durchgeführten Tests an Händen, Stirn und Fusssohlen allerdings ein positives Resultat auf Kokain anzeigten (pag. 322), ist auch seinerseits von reinen Schutzbehauptungen auszugehen und anzunehmen, dass er ebenfalls im Drogenhandel tätig war. Von gewichtiger Bedeutung ist schliesslich, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ Kontakt zu einer Person namens L.________ pflegten bzw. (hohe) Geldüberweisungen an sie tätigten. Zwar stellt dieser Umstand alleine – wie von der Verteidigung zu Recht angetönt – nicht das alles entscheidende Indiz für ein Zusammenwirken des Beschuldigten und D.________ dar, darf gleichzeitig aber auch nicht unerwähnt bleiben. Denn insbesondere der Beschuldigte wollte sich per se nicht den (einfachen) Fragen zu L.________ stellen, sondern wurde wütend oder frech, wenn man ihn darauf ansprach (vgl. bspw. pag. 552 Z. 130 ff. oder pag. 1325 Z. 15 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte dazu und mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2017 E. 1.4.2 aus, an- gesichts der belastenden Beweislage hätte seitens des Beschuldigten eine Er- klärung zu L.________ erwartet werden dürfen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, dürfe – trotz Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten – mitberücksich- tigt werden (pag. 1332). Diese Auffassung teilt die Kammer. Gemäss den Aussa- gen des Beschuldigten handelt es sich bei L.________ um ein Familienmitglied (pag. 1325 Z. 15). Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, wieso der Beschuldig- te während des gesamten Verfahrens keine Angaben zu ihr machen wollte. Die Verteidigung ihrerseits machte im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers geltend, L.________ bzw. die an sie getätigten Überweisungen könnten nicht als Beweis für das Vorliegen einer organisierten Bande herangezogen werden, weil der Beschuldigte auch aus dem Gefängnis heraus noch Überweisungen an sie getätigt habe, was untermaure, dass sie nichts mit dem Drogenhandel zu tun habe (pag. 1328). Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte auch aus dem Gefängnis her- aus noch Geld an L.________ überwies, was die von ihm bzw. seiner Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen auch beweisen (vgl. pag. 1289 ff.). Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung am 25. Juni 2019 merklich höhere Beträge an L.________ überwies, als dies während seiner Zeit im Gefängnis der Fall war, was zumindest 25 auffällig erscheint. Aus den Überweisungen an L.________ aus dem Gefängnis heraus kann der Beschuldigte deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass zudem auch D.________ Geld an L.________ überwies, kann kein Zufall sein. Oberinstanzlich behauptete D.________ auf Frage, wieso er L.________ Geld überwiesen habe erst, er habe ihr nie Geld überwiesen. Auf Vorhalt eines Auszugs der von ihm getätigten Überweisungen, worunter sich auch eine Überweisung in der Höhe von CHF 1'500.00 an L.________ befand, führte er aus, er erinnere sich, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle dieses Geld seiner Schwester schicken (pag. 1320 Z. 26 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sich D.________ und der Be- schuldigte – zumindest aus Sicht des Ersteren – nicht gekannt haben wollen, er- weist sich diese Erklärung als absolut unglaubhaft, ist doch kaum anzunehmen, dass D.________ einfach so der Schwester eines Fremden CHF 1'500.00 über- wiesen hätte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich das Zusammenwirken des Be- schuldigten und D.________ aus der Vielzahl der obgenannten Verflechtungen er- gibt. Hinzu kommt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in deren gemeinsamem Zimmer eine nicht unerhebliche Menge an Kokain gefunden werden konnte. Dass sodann beide anfangs Juni 2019 vom selben Benutzer per WhatsApp eine Will- kommens-Nachricht erhielten («Wlc bck»; der Beschuldigte am 1. Juni 2019 und D.________ am 11. Juni 2019, vgl. pag. 250 und pag. 266), sie ihre SIM-Karten un- tereinander austauschten, die Erträge gemäss Drogenbuchhaltung im Verhältnis 40:60 aufgeteilt wurden und sowohl der Beschuldigte als auch D.________ von ei- ner Person namens «S.________» Kokain erhalten haben wollen (vgl. die Aus- führungen in Ziff. 8.3 hiervor betreffend den Beschuldigten; pag. 389 Z. 113 ff. und pag. 430 f. Z. 29 ff. betreffend D.________), rundet das Gesamtbild ab. Mit der Vorinstanz ist als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte und D.________ bei gemeinsamer Anwesenheit in der Schweiz betreffend den Kokainhandel zu- sammenwirkten. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und D.________, wonach der Beschuldigte in der Wohnung geblieben sei, als D.________ abgereist sei (pag. 550 Z. 53 ff.) bzw. D.________ dem Beschuldigten gesagt habe, er solle in der Wohnung bleiben, damit diese bei seiner Rückkehr wieder zur Verfügung stehe (pag. 17 Z. 50 ff.) hat auch als erstellt zu gelten, dass der jeweils in der Schweiz Anwesende den Handel mit Kokain auch stellvertretend für den Abwesen- den betrieb. Dafür spricht, wie bereits hiervor erwähnt, auch die Akzeptanz des Ur- teils durch D.________. 8.4.1.5 Zum Zweck des Kokainhandels Was den Zweck des Kokainhandels anbelangt, kann integral auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1117, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte sich mit dem Handel von Drogen sei- nen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie(n) im Ausland finanzieren wollte, hat als erstellt zu gelten, hätte mit dem Export von Gebrauchtwaren – wenn überhaupt – doch nur ein bescheidenes Einkommen erzielt werden können (vgl. Ziff. 8.4.1.3 hiervor). 26 8.4.2 Geldwäscherei Was Anklagepunkt Ziff. 2 anbelangt kann einerseits vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz und andererseits auf jene unter vorangehender Ziff. 8.4.1 zum Drogenhandel verwiesen werden (vgl. pag. 1117 f., S. 47 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Zur Geldwäscherei brachte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (einzig) vor, es sei nicht abwegig, mit EUR 4'000.00 einzureisen und davon 18 Monate zu leben (pag. 1328 f.). Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen zwar keine Miete für seinen Aufenthalt an der F.________ in E.________ bezahlt haben will (pag. 479 Z. 152 ff.), ein monatliches Budget von knapp EUR 220.00 aber den- noch nicht realistisch ist, um in der Schweiz leben zu können. Die EUR 4’000.00 wurden dem Beschuldigten zudem auch gar nicht angelastet: Die Vorinstanz be- zweifelte in ihrer Urteilsbegründung zwar (berechtigterweise), dass der Beschuldig- te mit EUR 4'000.00 in die Schweiz eingereist sei, nur um kurze Zeit später wieder einen Teil davon nach Nigeria zurückzuschicken, zog den Betrag aber dennoch zu seinen Gunsten von der Gesamtsumme ab (vgl. pag. 1113, S. 43 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung und Ziff. 8.4.1.3 hiervor). Es hat gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel als erwiesen zu gel- ten, dass der Beschuldigte gemeinsam mit D.________ sein Einkommen aus dem Drogenhandel generierte und im Anschluss jeweils kleinere Beträge an verschie- dene Empfänger ins Ausland überwies. Was die Gesamtsumme anbelangt, kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie Ziff. 8.4.1.3 hiervor verwiesen werden (pag. 1113 f., S. 43 f. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung i.V.m. der Übersicht gemäss pag. 1115, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Gesamtsumme beläuft sich auf rund CHF 35'400.00. 8.4.3 Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz In Bezug auf diesen Anklagepunkt verweist die Kammer integral auf die detaillier- ten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1118, S. 48 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Verteidigung anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände, die Anklageschrift halte nicht fest, wann der Beschuldigte in die Schweiz eingereist und wann er wieder ausge- reist sei, in welchem Umfang Art. 115 Abs. 1 AIG somit verletzt sei und dass die Vorinstanz ohne jeglichen Beweis davon ausgehe, der Beschuldigte sei am 1. Ja- nuar 2019 in die Schweiz gekommen, treffen nicht zu (vgl. pag. 1325). Die Ankla- geschrift vom 23. Januar 2020 wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 und vom 28. Mai 2019 bis am 25. Juni 2019 in der Schweiz aufgehalten (pag. 819), woraus sich die mit Blick auf die rechtliche Würdigung relevante Aufenthaltsdauer ergibt. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, konnten die angeklagten Zeitfenster anhand der Akten denn auch wie folgt verifiziert werden (pag. 1118, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den Auskünften der Geldüberweisungsinstitute hat der Beschuldigte 1 am 07.01.2019, 29.01.2019, 21.02.2019 sowie am 26.02.2019 von der Schweiz aus Geld ins Ausland verschickt (pag. 313). Hierfür muss sich der Beschuldigte 1 zweifellos in der Schweiz aufgehalten haben. Aus- serdem konnte die Polizei auf dem Handy des Beschuldigten 1 eine Aufnahme desselben Weinkar- 27 tons sichern, in welchen am 25.06.2019 der grosse Drogenfund gemacht wurde (pag. 254). Diese Aufnahme datiert auf den 15.03.2019, wobei der Beschuldigte 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte, sich zum Zeitpunkt dieser Aufnahme in der Schweiz befunden zu haben (pag. 557). Weiter konnten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 mehrere Aufnahmen des Displays eines unbe- kannten Telefons gesichert werden, auf welchen ein Flugticket für den Flug von R.________ nach Zürich für den 28.05.2019 zu sehen war. Die Aufnahmen wurden mit dem Mobiltelefon des Beschul- digten 1 gemacht (pag. 241). Vorliegend vermag die Tatsache, dass nicht explizit festgehalten wurde, wann der Beschuldigte ein- und ausgereist war, sondern vielmehr, wann er sich in der Schweiz aufgehalten hatte, das Anklageprinzip nicht zu verletzen. Die angeklagten Zeiträume decken sich wie erwähnt allesamt mit objektiven Beweismitteln in den Akten. Für die Kammer ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, anfangs 2019 in der Schweiz gewesen zu sein, gestützt auf die von ihm vorgenommenen Geldüberweisungen, die Fotoaufnahme des Weinkartons am 15. März 2019 sowie das Flugticket von R.________ nach Zürich am 28. Mai 2019 erstellt, dass sich der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum in der Schweiz aufhielt. Dem Beschuldigten war sodann bewusst, dass er sich über die bewilligungsfreie Zeit von 90 Tagen hinaus in der Schweiz aufhielt: Bemühungen seinerseits, einen legalen Status zu erwerben, waren zu keiner Zeit ersichtlich. Zudem kann ein Auf- enthalt von mehr als drei Monaten in der Schweiz lediglich zum Zweck des Dro- genhandels a priori nicht erlaubt sein, was auch dem Beschuldigten (als angebli- chen Tourist) klar gewesen sein muss. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 3 der Ankla- geschrift vom 23. Januar 2020 ist erstellt. III. Rechtliche Würdigung 9. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.1 Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG Für die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g sowie zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG kann auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (pag. 1119 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Subsumtion Auch für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der vor- instanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1120, S. 50 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Be- schuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 gemeinsam mit D.________ eine Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 1’200 Gramm reinen Kokains (Reinheitsgehalt von 59%) an unbekannte Abnehmer ver- äusserte. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Objektiv ebenso erfüllt ist sodann Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG: Indem der Beschuldigte gemeinsam mit D.________ für eine Menge von 886,4 Gramm Ko- kaingemisch, ausmachend 607,8 Gramm reinen Kokains, Anstalten zur Veräusse- rung traf, erfüllte er auch diesen Tatbestand. 28 Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte han- delte direktvorsätzlich, mithin mit Wissen und Willen. Zur Qualifikation ist festzuhalten, dass die Gesamtmenge von insgesamt 1'807,8 Gramm reinen Kokains den durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festge- legten Grenzwert von 18 Gramm um das 100-fache überschreitet und damit ohne Weiteres die Anforderungen an die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt arbei- teten der Beschuldigte und D.________ bei gemeinsamer Anwesenheit in E.________ betreffend Kokainhandel zusammen. Sodann betrieb der jeweils allei- ne in der Schweiz Anwesende den Handel mit Kokain auch stellvertretend für den Abwesenden. Der Beschuldigte und D.________ handelten somit bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG. Ferner ergab die Beweiswürdigung, dass der Handel mit Kokain auch im Sinne eines Berufes ausgeübt wurde: Der Verkauf des Kokains stellte die Haupteinnahmequelle des Beschuldigten dar. Der Beschul- digte erwirtschaftete gemeinsam mit D.________ rund CHF 34'500.00 und damit einen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erheblichen Gewinn (zur An- rechnung des gesamten Umsatzes der Bande vgl. den von der Generalstaatsan- waltschaft erwähnten Entscheid des Bundesgerichts 147 IV 167 vom 11. März 2021 [pag. 1333]). Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, bestand doch das einzige Ziel darin, mit dem Handel von Kokain möglichst viel Geld verdienen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Der Beschuldigte ist somit der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- und bandenmässig begangen durch Veräusserung einer Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemischs (Reinheitsgrad von 59 %, ausmachend rund 1'200 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 1. Janu- ar 2018 bis am 25. Juni 2019 in E.________ sowie durch Anstalten treffen zur Ver- äusserung von 886.4 Gramm Kokaingemischs (ausmachend 607.8 Gramm reines Kokain), begangen am 25. Juni 2019 in E.________, schuldig zu erklären. 10. Geldwäscherei 10.1 Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Geldwäscherei sowie zur Konkurrenz zu den Betäubungsmitteltatbeständen kann wiederum auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1123, S. 53 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 Subsumtion Im angeklagten Zeitraum wechselte der Beschuldigte bzw. D.________ gemäss Beweisergebnis Gelder in der Höhe von rund CHF 34'500.00 entweder in ausländi- sche Währung und versandte diese ins Ausland oder überwies Gelder direkt an Personen im Ausland. Dadurch, dass es sich dabei um Vermögenswerte handelte, die aus dem Handel mit Kokain stammten und diese Handlungen zudem geeignet waren, die Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung zu vereiteln, ist der objek- tive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz- 29 lich, mithin wissentlich und willentlich, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllte. Der Beschuldigte und D.________ handelten wiederum gemeinsam. Wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, kümmerten sich die beiden arbeitsteilig um den Geld- fluss und halfen sich gegenseitig aus, indem D.________ (auch) für den Beschul- digten Geldwechsel und Überweisungen tätigte (pag. 1124, S. 54 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte somit als Mitglied einer Bande und erfüllt die Qualifikation gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sich keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB der Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 in E.________ im Umfang von rund CHF 35'400.00, schuldig zu erklären. 11. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz 11.1 Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG Die Kammer schliesst sich hinsichtlich der theoretischen Grundlagen den zutref- fenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung an (vgl. pag. 1124, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Subsumtion Gestützt auf das Beweisergebnis und wie von der Vorinstanz richtig erwogen, hielt sich der Beschuldigte ein erstes Mal vom 1. Januar 2019 bis am 15. März 2019 in der Schweiz auf, mithin 74 Tage. Am 28. Mai 2019 reiste der Beschuldigte via Flugzeug von R.________ nach Zürich. Am 25. Juni 2019 wurde er im Rahmen der Hausdurchsuchung vorläufig festgenommen. In einer zweiten Phase befand sich der Beschuldigte somit während 29 Tagen in der Schweiz. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2019 hielt sich der Beschuldigte damit insgesamt 103 Tage in der Schweiz auf. Ausländer mit Touristenstatus, zu welchen der aus Nigeria stammende Be- schuldigte mit spanischer Aufenthaltsbewilligung zweifellos zählt, dürfen sich von Gesetzes wegen maximal während 90 Tagen bzw. drei Monaten in der Schweiz aufhalten. Da der Beschuldigte mit seinem Aufenthalt diese gesetzliche Maximal- dauer um 13 Tage überschritt und sich damit seit dem 13. Juni 2019 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschuldigte handelte in dieser Hinsicht wissentlich und willentlich, mithin vor- sätzlich. Er unternahm keine Bemühungen, einen legalen Status zu erlangen. Ihm war auch bewusst, dass ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten einzig zum Zweck des Drogenhandels nicht legal sein kann. Der subjektive Tatbestand ist da- mit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, begangen in der Zeit vom 13. Juni 2019 bis am 26. Juni 2019 (13 Tage) in E.________ durch rechtswidrigen Aufent- halt, schuldig zu erklären. 30 IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1125 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13. Spezielles zur Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten Hinsichtlich der Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten ist festzuhalten, dass die Menge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet. Die Kammer zieht daher bei Betäubungsmitteldelikten praxis- gemäss die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, N 45 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens das Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen anderen Ansatz verfolgt das Straf- zumessungsmodell mit Hierarchiestufen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 47 StGB). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erach- tet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind jedoch nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch men- genbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Struktu- ren der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orien- tiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Ver- gleichsrahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG- Kommentars von FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Men- gen ab 18 Gramm erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grös- sere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfa- chung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Ge- richten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten quali- fizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und ori- entiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob. 31 14. Anwendbares Recht, Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Die Delikte wurden allesamt nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2018 begangen, womit das neue Recht zur Anwendung gelangt. Vorliegend sind Strafen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, wegen Geldwäscherei sowie wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz auszufällen. Für den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierter Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sieht das Gesetz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, wobei eine Geldstrafe damit verbunden werden kann. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, der qualifizierte Tatbestand gemäss Ziff. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden ist, geahndet. Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schliesslich wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Das abstrakt schwerste Delikt bildet damit der Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe festzusetzen, wobei der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren beträgt. Sodann sind Strafen für die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz auszufällen. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer auch für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erachtet, zumal – wie sich zeigen wird – die für die qualifizierte Geldwäscherei festgesetzte Strafe den Höchstrahmen (180 Tagessätze gemäss neuem Recht) der Geldstrafe übersteigen wird, womit eine solche nicht mehr möglich ist. Die Frei- heitsstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei ist sodann zwingend mit einer Gelds- trafe zu verbinden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz erachtet die Kammer entgegen der Vorinstanz eine Geldstrafe als die angemessene Strafart, ist bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips doch diejenige zu wählen, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, was zweifelsoh- ne die Geldstrafe ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 4.1 S. 85; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Aufgrund ihrer Gleichartigkeit wird die für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszusprechende Einsatz- strafe um die für den Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei festgesetzte Strafe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein. Eine Ge- samtstrafe ist sodann auch hinsichtlich der beiden Geldstrafen zu bilden. 32 15. Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das BetmG 15.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte während eines halben Jahres rund 1'200 Gramm reines Kokain besass und verkaufte und Anstalten dazu traf, weitere 607,8 Gramm reines Kokain zu verkaufen. Mit einer Gesamtmenge von rund 1'800 Gramm reinen Kokains wurde der vom Bundesge- richt auf 18 Gramm festgelegte Schwellenwert für einen schweren Fall – wie bereits unter Ziff. 9.2 hiervor erwähnt – um das Hundertfache überschritten. Der Grossteil des Kokains wurde in Verkehr gebracht, weshalb von einem erheblichen (und straferhöhenden) Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen ist. Für die Menge von rund 1'800 Gramm reinen Kokains ergibt sich gestützt auf die Tabelle Hansjakob ein Einstiegsstrafmass von rund 56 Monaten Freiheitsstrafe. Die Dro- genmenge, die aufgrund der Beschlagnahmungen am 25. Juni 2019 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 607,8 Gramm reinem Kokain – verglichen zur Ge- samtmenge – eher marginal und daher nur mit zwei Monaten verschuldens- und strafmindernd zu berücksichtigen. Nach Überzeugung der Kammer wäre auch das beschlagnahmte Kokain veräussert worden, hätte die Strafverfolgungsbehörde nicht eingegriffen. Was die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns an- belangt, kann vorweggenommen werden, dass auch unter diesem Titel eine Straf- erhöhung angezeigt ist. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation wirkt sich vorliegend nämlich aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation der Banden- und Gewerbsmässigkeit erfüllt, was im Umfang von neun Monaten zu berücksichti- gen ist (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Hinzu kommt, dass der Drogenverkauf in internationalem Kontext (Herkunft Nigeria, Auf- enthalt in Spanien), in welchen der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt wurde und zudem aus einer durch eine Drittperson gemieteten Wohnung erfolgte. Diese Wohnung verliess der Beschuldigte nur morgens und abends und immer nur für kurze Zeit. Sein klandestines Handeln zeugte zumindest von einer gewissen kriminellen Energie. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Tabelle Hansjakob von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die entsprechende Drogenmenge mit rund fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Vorliegend war der Beschul- digte – soweit ersichtlich – nicht abhängig, aber es erfolgten offensichtlich weit mehr als fünf Geschäfte, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Aufgrund dieser Umstände hat unter dem Titel der Art und Weise bzw. der Verwerflichkeit des Han- delns des Beschuldigten nochmals eine Erhöhung der Strafe um drei Monate zu er- folgen. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bewegt sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Generalstaatsan- waltschaft (pag. 1333) – noch im (oberen) leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten als dem objektiven Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. 33 15.2 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf die Willensrichtung bzw. die Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen und finanziellen Motiven handelte, was bei einer gewerbsmässigen Begehung indes tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften distan- zieren und einer legalen Tätigkeit nachgehen können, die Delinquenz war für ihn vermeidbar. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu qualifizie- ren. Das Gesamttatverschulden wiegt damit nach wie vor leicht, es bleibt bei einer Ein- satzstrafe von 66 Monaten für das objektive und subjektive Tatverschulden. 16. Strafzumessung für die Geldwäscherei 16.1 Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut von Art. 305bis StGB ist die Rechtspflege, wobei insbeson- dere der staatliche Einziehungsanspruch sowie gemäss Botschaft das Ermittlungs- interesse geschützt werden sollen (vgl. dazu ISENRING, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 305bis). Die Schwere der Verletzung der Rechtspflege ist abhän- gig von der Höhe der vereitelten oder erschwerten Einziehung, mit anderen Worten also von der Höhe des Deliktserlöses aus der Vortat. Gestützt darauf ist unter dem Titel des Ausmasses der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass der Beschuldigte bandenmässig und grenzüberschreitend han- delte und der Deliktsbetrag mit rund CHF 35'400.00 jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Beschuldigte als auch D.________ des Öfteren Geldbeträge wechselten, die jeweils knapp unter CHF 5'000.00 lagen (vgl. pag. 312 f.). Dies impliziert, dass sich beide der Freigrenze von CHF 5'000.00 gemäss Geldwäschereiverordnung bewusst waren, was zumindest von einer ge- wissen kriminellen Energie zeugt. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass es sich bei der Geldwäscherei um eine Fol- gehandlung des Drogenhandels darstellt. Unter Berücksichtigung der Qualifikation der Bandenmässigkeit sowie des Deliktsbetrags ist insgesamt noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer veranschlagt gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 300 Strafeinheiten. 16.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte auch hinsichtlich der Geldwäscherei direktvorsätzlich. Er strebte nach Gewinn, was indes tatbestandsimmanent und daher neutral zu ge- wichten ist. Auch hier wäre die Tat für ihn ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden des Beschuldigten neutral zu gewich- ten. Es bleibt somit bei einer Strafe von 300 Strafeinheiten. 16.3 Fazit Für die qualifizierte Geldwäscherei kommt – wie eingangs dieses Kapitels bereits erwähnt – aufgrund der Höhe der Strafeinheiten lediglich die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe in Betracht. Diese ist von Gesetzes wegen zwingend mit einer Geldstra- 34 fe zu verbinden; die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zusammen müssen als schuldangemessene Strafe resultieren. Davon ausgehend sind 4/5 der 300 Strafeinheiten als Freiheitsstrafe, ausmachend 240 Tage bzw. acht Monate, auszusprechen. Der übrige Fünftel, mithin 60 Stra- feinheiten, sind als Geldstrafe auszufällen (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 19). Von den acht Monaten Freiheitsstrafe sind deren vier asperierend zu berücksichtigen, zumal der Drogenhandel und die Geldwäscherei in einem engen Zusammenhang stehen. Die aufgrund der Tatkomponenten vorläufig festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich demnach auf 70 Monate (fünf Jahre und 10 Monate). 17. Täterkomponenten Was die Täterkomponenten betrifft, gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Ergeb- nis, diese seien neutral zu gewichten. Sie erwog zutreffend, über das Vorleben des Beschuldigten sei wenig bekannt. Er sei verheiratet, wobei seine Ehefrau und die beiden Kinder aus dieser Ehe in AA.________ leben würden. Der Beschuldigte ha- be zwei weitere Kinder mit einer anderen Frau, die in AB.________ lebe. Er selbst wohne in R.________, Spanien. Weiter führte sie aus, der Beschuldigte leide an chronisch hohem Blutdruck und müsse deswegen Medikamente einnehmen. Ver- wandte habe der Beschuldigte keine in der Schweiz, gemäss eigenen Aussagen jedoch Freunde. Vorstrafen seien über ihn keine bekannt. Insgesamt würden sich das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse daher neutral auf die Strafzu- messung auswirken. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren betrifft, hielt die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung fest, der Beschuldigte habe sich un- kooperativ verhalten und sei nur in Bezug auf die Drogen, die bei ihm gefunden worden seien, geständig gewesen. Eine weitere Beteiligung am Drogengeschäft habe er stets abgestritten. Unter diesen Umständen könne dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gegeben werden, eine Straferhöhung dürfe jedoch daraus auch nicht erwachsen (vgl. zu allem pag. 1130, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Oberinstanzlich hat sich an den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts geändert. Zu seiner familiären Situation konkretisierte er anlässlich seiner Einvernahme lediglich, er schicke regelmässig Geld an seine Frau in AA.________ bzw. rufe sie auch an (pag. 1321 Z. 29). Auch seine Kinder unterstütze er in finan- zieller Hinsicht (pag. 1325 Z. 20). Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der Beschuldigte aus, er fühle sich nicht sehr gut bzw. nicht so stark (pag. 1321 Z. 10 ff.). Was sein Verhalten im Strafverfahren anbelangt, so muss dieses nach wie vor als wenig kooperativ bezeichnet werden. Zwar ist es das gute Recht jeder beschuldigten Person, Taten zu bestreiten. Indes hat dies auch zur Folge, dass entsprechend weder ein Geständnisrabatt zugestanden noch Einsicht und Reue at- testiert werden können. Zu begrüssen ist, dass sich der Beschuldigte gemäss Voll- zugsbericht vom 11. November 2021 im Vollzugsalltag freundlich und unauffällig verhält und bis heute nicht negativ aufgefallen ist (pag. 1266 f.). Die Täterkomponenten wirken sich alles in allem neutral auf das Strafmass aus. 35 18. Konkretes Strafmass sowie Anrechnung der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich im Ergebnis auf fünf Jahre und 10 Monate. Zusätzlich ist für die qualifizierte Geldwäscherei eine Geldstrafe von 60 Tagessät- zen auszusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in eine Ge- samtstrafenbildung mit der auszusprechenden Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz miteinzubeziehen (vgl. nachfolgende Ziff. 19). In Anwendung von Art. 51 StGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 253 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschuldigten den Strafvollzug am 4. März 2020 vorzeitig angetreten hat. 19. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 19.1 Einsatzstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei Wie bereits ausgeführt, wird für die qualifizierte Geldwäscherei ein Teil der von der Kammer festgesetzten Strafe in der Strafart der Geldstrafe ausgesprochen. Diese Geldstrafe beträgt 60 Tagessätze (vgl. vorangehende Ziff. 16.3). Da es sich bei der qualifizierten Geldwäscherei um die schwerere Straftat handelt, bildet diese die Einsatzstrafe und ist nachfolgend um die Strafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz angemessen zu erhöhen. 19.2 Asperation für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Bei der Festsetzung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz orientiert sich die Kammer an den Richtlinien für die Strafzu- messung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien, Stand 2021), welche für einen rechtswidrigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten eine Strafe von 20 bis 40 Stra- feinheiten vorsehen (S. 28 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte überschritt die bewilligungsfreie Dauer von drei Monaten um 13 Tage und handelte dabei direktvorsätzlich. Angesichts dieser Umstände erach- tet die Kammer eine Strafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Von diesen 30 Tagessätzen sind deren 20 asperierend zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtgeldstrafe beträgt damit 80 Tages- sätze. 19.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann an dieser Stelle auf Ziff. 17 verwiesen werden; diese wirken sich auch hier neutral auf das Strafmass aus. 19.4 Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes Insgesamt erachtet die Kammer eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen, namentlich nach Ein- 36 kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie eingangs unter Ziff. 5 bereits erwähnt, ist die Kammer hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die von der Vorinstanz auf das gesetz- liche Minimum bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 10.00 ist daher zu bestätigen (vgl. pag. 1132, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Geldstrafe beträgt im Ergebnis 80 Tagessätze zu CHF 10.00, ausmachend CHF 800.00. 19.5 Vollzug und Probezeit Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so hat es dem Verurteilten eine Pro- bezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der empfindlichen Freiheitsstrafe, die nebst der Geldstrafe ausgespro- chen wird, erachtet es die Kammer nicht als notwendig, die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. V. Landesverweisung 20. Allgemeine Grundlagen der Landesverweisung Mit der Annahme der sogenannten Ausschaffungsinitiative wurde Art. 121 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) um die Ab- sätze 3 - 6 ergänzt. Der Gesetzgeber setzte die Verfassungsbestimmungen in Art. 66a ff. StGB um. Nach dem Wortlaut des am 1. Oktober 2016 in Kraft getrete- nen Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen An- griffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbe- sehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht aus- nahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedin- gung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien re- spektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverwei- sung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). 37 Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichti- genden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201) an (BGE 144 IV 332 E. 3). In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur früheren Fassung der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 lit. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den lit. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhalt- lich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektie- rung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschu- lung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rech- te des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanzi- ellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten mit- einzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungsland (BGE 144 IV 332 E. 3). 38 Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsich- tigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes strenger ist. Das Bundesgericht ist daher dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Ge- setz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel ver- langt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, be- sondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Abse- hen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland un- berücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtig- te Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. De- zember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht abso- lut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prü- fung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Ju- gendlicher oder Erwachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffe- nen im Land, (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bin- dungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhal- tung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrecht- lichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung 39 vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urtei- le des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E 1.1.2.). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grund- satz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu ei- ner Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechts- gutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinter- esse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgespro- chenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichti- gung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, N 27 ff. zu Art. 66a). 21. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in ihrer eher kurzen Begründung zur Landesverweisung, beim Beschuldigten liege eindeutig kein persönlicher Härtefall vor. Er sei weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, noch weise er sonst einen Bezug zur Schweiz auf. Unter Berücksichtigung des konkreten Verschuldens und insbesonde- re der langen und mehrfachen qualifizierten Deliktsbegehung erachtete sie eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemessen (pag. 1132, S. 62 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 22. Vorbringen der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft Sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten in ih- ren Plädoyers anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf Ausführungen zur Landesverweisung (vgl. pag. 1325 bzw. pag. 1332). 23. Erwägungen der Kammer 23.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt gemäss eigenen Angaben über eine (unbefristete) spanische Aufenthaltsbewilligung (pag. 1009 Z. 1 ff.). Er ist Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen unter anderem wegen qualifizierter Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Lan- desverweisung nach sich zieht. 23.2 Härtefallprüfung Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an 40 einer Landesverweisung überwiegen. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt, beurteilt sich wie bereits erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (vgl. Ziff. 20 hiervor). 23.2.1 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse, Gesund- heitszustand und Familienverhältnisse Der Beschuldigte, geboren am ________, stammt ursprünglich aus M.________ im Bundesstaat N.________ in Nigeria und lebt seit dem Jahr 2000 in R.________, Spanien (pag. 1008 Z. 34 ff.). Daselbst verfügt er gemäss eigenen Angaben über eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung (pag. 1009 Z. 1 ff.). Seit wann sich der Beschuldigte in der Schweiz aufhielt bzw. wann er das erste Mal in die Schweiz einreiste, konnte bzw. wollte er nicht genau sagen (pag. 483 Z. 336, pag. 489 Z. 27 ff., pag. 502 Z. 177 f.). Er komme regelmässig in die Schweiz, wenn er Sa- chen kaufen möchte; manchmal sei dies einmal, manchmal zweimal im Jahr (pag. 489 Z. 40 ff.). Er lebe aber nicht hier (pag. 1325 Z. 7). Insgesamt geht aus den verschiedenen Befragungen hervor, dass der Beschuldigte jeweils nur für kur- ze Zeit und nur als Tourist in der Schweiz gewesen sein will (vgl. bspw. pag. 535 Z. 24 ff.). Über Verwandte verfügt er in der Schweiz nicht, sondern lediglich über ein paar Freunde (pag. 489 Z. 43). Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von insgesamt vier Kindern. Seine Ehefrau lebt mit zwei Kindern in AA.________ (pag. 1321 Z. 27 ff.). Zwei weitere Kinder hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben mit einer anderen Frau (pag. 490 Z. 57), welche in AB.________ lebt (pag. 537 Z. 118 ff. und pag. 549 Z. 17 f.). In Spanien verfügt er gemäss seinen Aussagen über ein Geschäft und ist selbstständig (pag. 490 Z. 63, pag. 1009 Z. 9 ff.). Registrierte Vorstrafen sind dem Strafregisterauszug vom 28. Mai 2020 keine zu entnehmen (pag. 930). Gesundheitlich leidet der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben an einem chronisch hohen Blutdruck (pag. 490 Z. 70), befindet sich aber ansonsten in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand (pag. 1266). Unter den erwähnten Gesichtspunkten spricht nichts gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ist als kurz zu bezeichnen, reiste er doch angeblich lediglich als Tourist und zwecks sei- ner angeblichen Export-Geschäfte in die Schweiz ein. Von einer (besonderen) be- ruflichen oder sozialen Integration des Beschuldigten in der Schweiz kann gestützt darauf keine Rede sein. Zwar verfügt er gemäss eigenen Angaben und wie bereits erwähnt über ein paar Freunde in der Schweiz; der Kern seiner Familie lebt aller- dings in AA.________, Nigeria und AB.________. Die genannten Umstände führen somit nicht dazu, dass eine Landesverweisung eine besondere Härte für den Be- schuldigten darstellen würde. 23.2.2 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat, Aussichten auf soziale Wie- dereingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz Der Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 in Spanien, wo er über ein eigenes Geschäft verfügt bzw. selbstständig ist (pag. 1009 Z. 1 ff.). Seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbrachte er in Nigeria, besuchte dort während je sechs Jahren die Primar- und Sekundarschule und lehrte danach 41 «das Kaufen und Verkaufen» (pag. 483 Z. 314 ff.). Sowohl die Eltern als auch zahl- reiche Schwestern und Brüder des Beschuldigten leben nach wie vor in Nigeria (pag. 483 Z. 317 f.). Mit der nigerianischen Kultur dürfte der Beschuldigte nach wie vor vertraut sein, zumal er wie bereits erwähnt die meiste Zeit seines Lebens dort verbrachte und mit mindestens einer Familienangehörigen bis heute in Kontakt stand (pag. 1321 Z. 23 ff. [L.________]). Insgesamt ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten problemlos möglich sein dürfte, sich in seinem Heimatland wie- der einzugliedern. Ob sich der Beschuldigte in der Schweiz beruflich eingliedern könnte, ist nicht zu prüfen, gab er doch selber an, hier nicht zu leben (pag. 1325 Z. 7). Er äusserte denn auch keinerlei Absichten, dies zukünftig tun zu wollen. Eine relevante Rück- fallgefahr fällt beim Beschuldigten nicht ins Gewicht. 23.2.3 Fazit Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Eine aussergewöhnliche Härte ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt demnach nicht vor. 23.2.4 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 23.2.5 Vollzugshindernisse Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Landesverweisung aufge- schoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling im Sinne von lit. a ist oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts ent- gegenstehen (lit. b). Allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d Abs. 1 StGB sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil des Bun- desgerichts 6B_45/2020 E. 3.4.1). Vollzugshindernisse sind vorliegend weder ersichtlich noch werden solche vom Be- schuldigten vorgebracht. Sie stünden einer Landesverweisung vorliegend auch nicht entgegen. 24. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). 42 Der Beschuldigte wird unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 10 Monaten verurteilt. Das durch ihn verursachte Unrecht ist in Anbetracht der Höhe dieser Freiheitsstrafe beträchtlich. Mit rund 1'800 Gramm Reinsubstanz Ko- kain war der Beschuldigte am Handel mit einer Menge Kokain beteiligt, die die Schwelle von 18 Gramm um ein Vielfaches überstiegen hat. Die für die öffentliche Sicherheit geschaffene Gefahr bzw. die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen war erheblich. Mit Blick darauf sowie auf die Tatsache, dass der Beschuldigte keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist, rechtfertigt es sich, die Lan- desverweisung für zehn Jahre auszusprechen. 25. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Die Ausschreibung der Landesverweisung beurteilt sich nach den Voraussetzun- gen von Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) bzw. nach der neuen Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006. Die Vorinstanz schrieb die Landesverweisung nicht im Schengener Informations- system (SIS) aus und äusserte sich dazu auch nicht in ihrer Urteilsbegründung (vgl. pag. 1049 ff. bzw. pag. 1132). Das erstinstanzliche Urteil ist angesichts dieser un- beantwortet gebliebenen Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unvollständig. Das Bundesgericht hatte sich in seinem Entscheid 6B_572/2019 vom 8. April 2020 mit der Frage zu befassen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auch unter das Verschlechterungsverbot fällt oder nicht. Es hielt dazu fest, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur. Eine Ausdehnung des Verbots der reformatio in peius, das eine härtere Be- strafung im Berufungsverfahren verhindern soll, auf die rein vollzugs- bzw. polizei- rechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertige sich nicht. Die beschuldigte Person könne sich demnach nicht auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot berufen (E. 3.3.4 f.). Obwohl die Kam- mer vorliegend teilweise an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (vgl. Ziff. 5 hiervor), dürfte sie gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS dennoch anordnen. Das Bundesgericht hielt im zitierten Urteil allerdings auch fest, wenn erstmals das Berufungsgericht über die Frage der Ausschreibung entscheide, so müsse die be- schuldigte Person analog der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung – die auch im Strafverfahren zur Anwendung gelange – auf diese (wenn auch zulässige) Ver- schlechterung hingewiesen werden. Die von der verwaltungsrechtlichen Recht- sprechung entwickelte Hinweispflicht sei direkter Ausfluss des verfassungsmässi- gen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (E. 3.4.2). 43 Der Beschuldigte wurde im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung nicht auf die Möglichkeit der Kammer, die Landesverweisung allenfalls im SIS auszuschrei- ben, hingewiesen. Aus diesem Grund ist darauf vorliegend zu verzichten (vgl. Ziff. VII hiernach), ansonsten das rechtliche Gehör des Beschuldigten missachtet würde. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren belaufen sich insgesamt auf CHF 19'042.55 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, vgl. pag. 824). Zufolge Verurteilung sind sie vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerle- gen. 26.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 5'000.00 bestimmt. Auch diese werden zufolge Unterliegens vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezah- lung auferlegt. 27. Entschädigung amtliche Verteidigung 27.1 Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanz- lichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird wie bereits von der Vorin- stanz gemäss der eingereichten Kostennote vom 8. Juni 2020 auf 66,16 Stunden, ausmachend insgesamt CHF 15'728.20 (inkl. Auslagen und MWSt), festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'728.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'562.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Obere Instanz Im oberinstanzlichen Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 16. November 2021 einen Aufwand von insgesamt 19,66 Stunden geltend (pag. 1338 f.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als dem Umfang sowie der Schwierigkeit des Falles angemessen. Rechtsanwalt B.________ wird daher für 44 seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für 19,66 Stunden, ausmachend insgesamt CHF 4'791.55 (inkl. Auslagen und MWSt), entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'791.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'058.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet (vgl. Ziff. 25 hiervor). Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 45 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Juni 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 25. Juni 2019 an der F.________(Strasse) in E.________ durch Besitz von 886.4 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 607.8 Gramm reines Kokain) schuldig erklärt wurde; 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB); 3. Die folgenden Gegenstände ebenfalls zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB): 3.1 Allgemein  TomTom Navigationsgerät (aus Rucksack)  Swisscom SIM Karte, ________  SIM-Kartenhalter 3.2 Gegenstände von A.________  Apple iPhone, IMEI ________  Schlüsselbund (aus Rucksack)  MicroSD Karte (aus Rucksack)  TJ Mobile, Mobiltelefon  Asus Laptop 4. Die folgenden Dokumente bei den Akten belassen wurden:  Diverse Notizen  Notizbuch  Diverse Notizen (aus Rucksack) 5. Die folgenden Beträge eingezogen wurden (Art. 70 StGB):  CHF 130.00  CHF 304.35 (EUR 280.00)  CHF 1’170.00  CHF 200.00 46 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig quali- fiziert, gewerbs- und bandenmässig begangen 1.1 durch Veräusserung einer Menge von rund 2'036 Gramm Kokaingemisch (Rein- heitsgehalt von 59%, ausmachend rund 1'200 Gramm reines Kokain) in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis am 25. Juni 2019 in E.________ sowie 1.2 durch Anstalten treffen zur Veräusserung von 886.4 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 607.8 Gramm reines Kokain), begangen am 25. Juni 2019 in E.________ 1. der Geldwäscherei, mehrfach und bandenmässig begangen in der Zeit vom 1. Janu- ar 2018 bis am 25. Juni 2019 in E.________ im Umfang von rund CHF 35'400.00; 2. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen in E.________ in der Zeit vom 13. Juni 2019 bis am 25. Juni 2019 (13 Tage) durch rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und gestützt darauf sowie auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. 19 Abs. 2 a, b und c BetmG 115 Abs. 1 lit. b AIG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 253 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 4. März 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 19'042.55 (ex- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'000.00. 47 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 66.16 200.00 CHF 13’232.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 921.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’603.70 CHF 1’124.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’728.20 volles Honorar CHF 16’540.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 921.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’911.70 CHF 1’379.20 Total CHF 19’290.90 nachforderbarer Betrag CHF 3’562.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'728.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15'728.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'562.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.66 200.00 CHF 3’932.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 292.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’449.00 CHF 342.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’791.55 volles Honorar CHF 4’915.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 292.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’432.00 CHF 418.25 Total CHF 5’850.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’058.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'791.55. 48 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'791.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'058.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet. 3. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt G.________ (nur Dispositiv, unverzüglich per Fax) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Ur- teilsbegründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt E.________, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst Kanton Bern (ABEV; Dispositiv und Urteilsbegründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Staatssekretariat für Migration (Dispositiv und Urteilsbegründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Urteilsbegründung, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Meldestelle für Geldwäscherei (Dispositiv und Urteilsbegründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 49 Bern, 17. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Juni 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 50