2. A.________ wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, gemäss gutachterlicher Empfehlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachperson (nicht zwingend forensisch) zu besuchen. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'462.45, unter gleichzeitiger Verrechnung mit der ihm auszurichtenden Entschädigung gemäss Ziff. V. 2.+3. nachfolgend (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00. V. Weiter wird verfügt: