und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.C.1.-3. hiervor sowie in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 93 f., 197 Ziff. 1, 3 und 3bis aStGB Art. 2 Abs. 2, Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 32'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.