wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. A.________ wird schuldig erklärt: der Pornografie, mehrfach begangen in C.________ und andernorts durch 1. den Konsum eines Teils der in Ziff. I.C.1. hiervor beschafften Filme und Bilder mit pornografischem Inhalt im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 26. Mai 2016 (Ziff. 2. AKS)