_ vom 25. August 2021 von insgesamt CHF 4'631.55 (pag. 881 ff.). Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt somit CHF 2'315.80 (inkl. Auslagen und MwSt). Diese wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'462.46 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 36 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.