436 Abs. 2 StPO). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf die Ausrichtung einer Entschädigung für die Einstellungen und Freisprüche verzichtet, was unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ist der Beschuldigte für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang der Hälfte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung wird bemessen auf der Grundlage der gerade noch angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. August 2021 von insgesamt CHF 4'631.55 (pag.