35 zufolge Verjährung erfolgen. Umgekehrt unterliegt aber auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise, indem das Strafmass oberinstanzlich nicht im beantragten Ausmass erhöht wurde. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Die verbleibende Hälfte von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern.