Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren weitgehend. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche werden bestätigt, wobei zusätzliche Teileinstellungen