426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 14'462.45 verurteilt (pag. 756). Für die Teileinstellungen und Freisprüche wurden keine Kosten ausgeschieden (zur Begründung: vgl. S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 806 f.), was nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden ist. Mit Blick auf den Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens ist an der erstinstanzlichen Kostenverlegung nichts zu ändern und der Beschuldigte ist zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 14'462.45 zu verurteilen. Gemäss Art.