34 31. Dezember 2014) fällt nicht in Betracht, da der Beschuldigte die Delikte nicht in Ausübung seines Berufs verübt hat. Ein Tätigkeitsverbot im Sinn von Art. 67 Abs. 3 aStGB (in Kraft vom 1. Januar 2015 bis am 31. Dezember 2018) wäre aufgrund der Strafhöhe theoretisch zwar denkbar, mit Blick auf den vorliegend relevanten Deliktszeitraum (12. Dezember 2012 bis spätestens 26. Mai 2016) allerdings zu verneinen.