Für die Dauer der Probezeit wird zudem Bewährungshilfe angeordnet. Damit sollen dem Beschuldigten sowohl der Druck auferlegt wie auch die Werkzeuge in die Hand gegeben werden, um weiterhin deliktfrei zu leben. 28.3 (Kein) Tätigkeitsverbot Die Bestimmungen zum Berufs- und Tätigkeitsverbot wurden in den letzten Jahren mehrfach angepasst. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 804 f.). Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden kann.