Der Beschuldigte hat sich einer entsprechenden Behandlung gegenüber positiv eingestellt gezeigt (pag. 742 f., Z. 46 ff.), womit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf eine bestehende Therapiewilligkeit mit entsprechenden Erfolgsaussichten geschlossen werden kann. Die Kammer erachtet es demnach als nötig, zielführend und angemessen, dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung zu erteilen, eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachperson zu besuchen (nicht zwingend forensisch ausgebildet). Für die Dauer der Probezeit wird zudem Bewährungshilfe angeordnet.