2019, N. 214 ff. zu Art. 44 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Art. 94 aStGB sieht beispielhaft vor, dass die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Behandlung betreffen können (vgl. IMPERATORI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 ff. zu Art. 94 StGB).