33 einer ungünstigen Prognose auszugehen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf vier Jahre festzusetzen. Auf die Ausfällung einer sogenannten Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 aStGB) kann die Kammer gestützt auf die korrekten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verzichten (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 802 f.). 28.2 Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe Nach Art. 44 Abs. 2 aStGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.