Allerdings lebt der Beschuldigte in geordneten privaten und finanziellen Verhältnissen und ist nun (teil-)pensioniert, wobei sich gemäss Gutachter die nicht mehr bestehende berufliche Belastung günstig auswirken kann (pag. 637). Überdies hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – während der ganzen Verfahrensdauer gezeigt, dass er es mit einem Entzug seines Suchtverhaltens ernst meint und ohne Umschweife auch eine klare Bereitschaft für eine ambulante therapeutische Massnahme signalisiert (pag. 742 f. Z. 46 ff.).