Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall angesichts des Verhältnisses von Einkommen und Vermögen ein Korrekturbetrag von CHF 18.00 pro Tagessatz (rund 0.015% des liquiden Vermögens von CHF 120'000.00) als ausreichend und angemessen. Der Tagessatz beträgt demzufolge unter Berücksichtigung des erwähnten Vermögenszuschlags CHF 140.00 (vgl. beispielhaft etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 19 vom 20. August 2018 Ziff. 14.3).