840), aufgrund dessen eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist. Dieses steigert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch nicht in dem von der Vorinstanz (und auch der Generalstaatsanwaltschaft) angenommenen Umfang, zumal sein Vermögen zum grössten Teil aus einer Liegenschaft und somit nicht nur aus liquiden Mitteln besteht. Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall angesichts des Verhältnisses von Einkommen und Vermögen ein Korrekturbetrag von CHF 18.00 pro Tagessatz (rund 0.015% des liquiden Vermögens von CHF 120'000.00) als ausreichend und angemessen.