Wie bereits ausgeführt, ist das Vermögen gemäss Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). Vorliegend verfügt der Beschuldigte über ein gewisses Vermögen (CHF 120'000.00 sowie Liegenschaft mit Steuerwert CHF 440'000.00, pag. 840), aufgrund dessen eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt ist.