32 diese Weise hat sie einen Zuschlag zum vorläufigen Tagessatz von rund CHF 28.00 errechnet. Die durch die Vorinstanz angewendete Formel der Funktion des Einbezugs des Vermögens in die Berechnung der Tagessatzhöhe erscheint im vorliegenden Fall nicht sachgerecht. Wie bereits ausgeführt, ist das Vermögen gemäss Bundesgericht nur dann zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2).