34 StGB m.w.H.). Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. März 2021 gab der Beschuldigte an, über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'330.00 zu verfügen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern, Krankenkasse etc., dem Nettoeinkommen seiner Ehefrau von CHF 1'750.00 (pag. 840) sowie einem Unterstützungsabzug für Ehegatten ergibt sich eine vorläufige Tagessatzhöhe von rund CHF 120.00. Die Vorinstanz hat zusätzlich das Vermögen des Beschuldigten als erhöhenden Faktor berücksichtigt und entsprechend eine Korrektur gegen oben vorgenommen.