In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Verfahrensdauer als zu lang zu bezeichnen. Die Kammer erachtet es als angemessen, die Strafe um weitere 30 Strafeinheiten zu reduzieren. 31 26. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten (inkl. der verminderten Schuldfähigkeit) sowie der Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt sich gesamthaft eine Strafe von 230 Strafeinheiten.