Die Vorinstanz hat (im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und dafür eine Strafreduktion um 15 Strafeinheiten vorgenommen. Sie begründete dies mit dem Wechsel der zuständigen Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Verfahren, dem zeitverzögernden Missverständnis bei der Zustellung des psychiatrischen Gutachtens und der allgemein hohen Arbeitslast am Regionalgericht Berner Jura-Seeland (zum Ganzen: S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 799 f.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Das vorliegende Verfahren wurde am 31. Mai 2016 eröffnet (pag.