Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. Die Vorinstanz hat (im Rahmen der schriftlichen Urteilsbegründung) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und dafür eine Strafreduktion um 15 Strafeinheiten vorgenommen.