30 des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu beurteilen ist. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten leicht strafmindernd auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus, womit diese um 50 Strafeinheiten auf 260 Strafeinheiten zu reduzieren ist.