Die ihm vorgeworfenen Delikte gab der Beschuldigte grundsätzlich von Beginn weg zu, wobei im oberinstanzlichen Verfahren eine gewisse Relativierung erfolgte. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die objektive Beweislage gegen den Beschuldigten aufgrund der vorliegenden Beweismittel erdrückend war. Es kann ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – daher höchstens ein geringer «Geständnisrabatt» zugestanden werden. Strafmindernd ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte echte Einsicht und Reue zeigte (vgl. insbesondere pag. 747; vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.