Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf. Er zeigte sich insofern kooperativ, als er auf eine Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2016 sichergestellten Gegenstände verzichtete (pag. 5, pag. 392, Z. 28 f.) und ein allfälliges Passwort mitteilte (pag. 397, Z. 222 ff.). Die ihm vorgeworfenen Delikte gab der Beschuldigte grundsätzlich von Beginn weg zu, wobei im oberinstanzlichen Verfahren eine gewisse Relativierung erfolgte.