diese sind allesamt neutral zu gewichten, zumal aufgrund des Doppelverwertungsverbots die Umstände, die zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führten, nicht nochmals zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen. Im Strafregister gelöschte Vorstrafen dürfen der betroffenen Person im Sinne eines Verwertungsverbotes ebenfalls nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 30 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf.