24. Täterkomponenten Vorweg kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 798 f.). Die wesentlichen Elemente des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden aufgeführt; diese sind allesamt neutral zu gewichten, zumal aufgrund des Doppelverwertungsverbots die Umstände, die zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führten, nicht nochmals zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen.