29 22.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Seine Motivation lag wiederum in der Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse. Der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. 21.2 hiervor) ist mit einer Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Insgesamt führen die subjektiven Tatkomponenten zu einer Verschuldensminderung, mithin zu einer Reduktion der aufgrund des objektiven Tatverschuldens festgesetzten Ausgangsstrafe von 170 auf 135 Strafeinheiten.