se (Untergruppe A1) erachtet die Kammer – mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (Erstfall mit ca. 500-1000 Erzeugnissen: 35 Strafeinheiten) – eine Erhöhung um 25 Strafeinheiten als angemessen. Das objektive Tatverschulden wiegt mit 170 Strafeinheiten in Relation zum Strafrahmen leicht.