Es ist demnach von 110 Strafeinheiten auszugehen. Erschwerend fällt vorliegend die deutliche Überschreitung des Grenzwerts von 1'000 Erzeugnissen (namentlich 1'603 Erzeugnisse, unter Berücksichtigung der Duplikate), die nicht unerhebliche Besitzes- und Konsumdauer, die Art der Erzeugnisse (Filme und Bilder) und deren Inhalte (dargestellte sexuelle Handlungen und teilweise sehr junges Alter) ins Gewicht, womit vorliegend eine Erhöhung auf 145 Strafeinheiten als angemessen erachtet wird.