Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten – in Relation zum weiten Strafrahmen – insgesamt als leicht (im mittleren Bereich liegend) einzustufen. Als Einsatzstrafe für das Zugänglichmachen von pornografischen Erzeugnissen an unbekannte Dritte sowie an Personen unter 16 Jahren resultiert damit eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten.