Der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Insgesamt führen die subjektiven Tatkomponenten (einschliesslich Eventualvorsatz) zu einer markanten Verschuldensminderung, mithin zu einer Reduktion der aufgrund des objektiven Tatverschuldens festgesetzten Ausgangsstrafe von 360 auf 240 Strafeinheiten. 21.3 Fazit Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist nach dem Gesagten – in Relation zum weiten Strafrahmen – insgesamt als leicht (im mittleren Bereich liegend) einzustufen.