Gemäss dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Forensisch-Psychiatrischen Dienste (FPD) vom 26. November 2018 (pag. 607 ff.) litt der Beschuldigte tatzeitaktuell an einer Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.8) und seine Steuerungsfähigkeit war leichtgradig eingeschränkt, womit insgesamt auch eine leichtgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat (pag. 635, pag. 640). Der leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen.