28 de und zum Stressabbau heruntergeladen hat (pag. 634). Eine verminderte Schuldfähigkeit wirkt sich reduzierend auf das Tatverschulden aus (Art. 19 Abs. 2 aStGB; BGE 136 IV 55). Gemäss dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Forensisch-Psychiatrischen Dienste (FPD) vom 26. November 2018 (pag.