In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz treffend ausgeführt, dass der Beschuldigte bezüglich des Zugänglichmachens der strafbaren pornografischen Erzeugnisse an unbekannte Dritte (darunter auch an Personen unter 16 Jahren) eventualvorsätzlich gehandelt hat, was insofern strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die strafbaren Erzeugnisse wurden zum Eigenkonsum, d.h. zur Befriedigung eigener sexueller Lustbedürfnisse, heruntergeladen. Dies ist neutral zu werten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte die kinderpornografischen Erzeugnisse eigenen Angaben zufolge nicht aufgrund pädophiler Neigungen, sondern aus Neugier-