Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte grosse Mengen der fraglichen Erzeugnisse ebenfalls Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht hat. Relativierend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass diese nicht direkt durch eigenes Zutun des Beschuldigten, sondern systembedingt über die Plattformen «eMule» und «Vuze» zugänglich gemacht wurden. Eine besondere kriminelle Energie bzw. eine besonders verwerfliche Vorgehensweise kann dem Beschuldigten daher nicht attestiert werden. Nach Ansicht der Kammer hat für das Zugänglichmachen an unter 16-Jährige eine Erhöhung um 40 Strafeinheiten zu erfolgen.