würde, dass er neben den Erzeugnissen der Untergruppe B2 zusätzlich noch solche der Untergruppe B1 zugänglich gemacht hat. Für diese übrigen Erzeugnisse hat – mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (Erstfall mit ca. 500- 1000 Erzeugnissen: 110 Strafeinheiten) – vielmehr eine Erhöhung um 80 Strafeinheiten zu erfolgen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte grosse Mengen der fraglichen Erzeugnisse ebenfalls Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht hat.